An die Zielgruppen der Akademiker sowie der "niveauvollen Singles“ wendet sich mit einigem Werbeaufwand die Elitemedianet GmbH mit ihrem Internetportal ElitePartner.de. Die angebotenen Verträge haben eine feste Laufzeit. Diese verlängert sich automatisch durch eine vorformulierte Laufzeitklausel, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird; eine böse Überraschung für manchen Kunden, den das Angebotene in der Zwischenzeit nicht mehr überzeugt und der kein Interesse hat, noch länger für die Mitgliedschaft bei ElitePartner zahlen zu müssen.
Das der Anspruch der Elitemedianet GmbH auf eine Zahlung nicht besteht, stellte das Amtsgericht Berlin-Spandau in einem Rechtsstreit fest, bei dem unsere Kanzlei Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn eine Kundin vertrat, die in die Verlängerungsfalle herein getappt war, weil sie nicht rechtzeitig gekündigt hatte (AG Spandau, Urteil vom 07.09.2011 – 4 C 167/11).
Das Gericht begründete dies - an ungewöhnlicher Stelle, nämlich im Sitzungsprotokoll, was möglich war, weil ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 495a ZPO geführt wurde – damit, dass es sich bei ElitePartner um eine klassische Partnerschaftsvermittlung handelt und deshalb ein Vergütungsanspruch gem. § 656 Abs. 1 BGB nicht einklagbar ist.
Mit einer anderen Argumentation hatte bereits Anfang 2010 das Amtsgericht Berlin-Schöneberg eine Klage fast vollständig abgewiesen (AG Schöneberg, Urteil vom 27.01.2010 – 104a C 413/09). Dort wurde argumentiert, dass einem Kunden das Recht zu einer jederzeitigen Kündigung gem. § 627 Abs. 1 BGB zusteht. Wenn er also nach Erhalt einer Rechnung feststellt, dass eine automatische Vertragsverlängerung erfolgte, kann er nach dieser Auffassung immer noch seine Kündigung erklären und muss nur die Beiträge für den bis dahin verstrichenen Zeitraum zahlen.
Mit den Verträgen von Elitemedianet/ElitePartner befasst sich auch ein Aufsatz in der Fachzeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" (Meier in NJW 2011, 2396ff). Der Autor arbeitet darin unter anderem heraus, dass auf das Geschäftsmodell von ElitePartner die Bestimmung des § 656 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden sei; ähnlich wie es auch das Amtsgericht Spandau sieht.
In dem für unsere Mandantin geführten Verfahren legte die Elitemedianet GmbH aber auch einige Gerichtsentscheidungen vor, in denen ihr aus unterschiedlichen Gründen Recht gegeben wurde. Dies zeigt, wie notwendig es ist, sich mit der Materie rechtlich und inhaltlich auseinander zu setzen, um Chancen zu haben, Ansprüche abwehren zu können.

