Schwarze Serie der GID Gewerbeinformationsdienst UG: wieder ein verlorener Prozess
05.11.2020 mit diversen Updates, zuletzt vom 09.09.2021 – Einer der Betreiber des Branchenbuchschwindel mit Trickformularen ist die Wiesbadener Firma GID Gewerbeinformationsdienst UG (haftungsbeschränkt) mit ihrem Geschäftsführer – oder sollte man vielleicht sagen: Strohmann? - Ivan Koltai.
Bei ihren Versuchen, auf dem Gerichtsweg an das Geld Betroffener zu gelangen, ist die GID Gewerbeinformationsdienst UG erneut ins Straucheln geraten. Das Amtsgericht Darmstadt (AG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2020 – 303 C 96/20) entschied, dass ihr kein Geld für einen Eintrag in dem Internetverzeichnis ihrgewerbeportal.de zusteht.
Deutliche Worte
Das Amtsgericht fand deutliche Worte: „überraschender Inhalt“, „berechtigte Kundenerwartung […] nicht hinreichend deutlich korrigiert“, „unlautere Gestaltung des Formularvordrucks“. Und deshalb kann von den Betroffenen kein Geld verlangt werden. Nicht jetzt und auch nicht in der Zukunft. Aus dem Urteil:
“Damit bleibt es im Ergebnis dabei, dass die in dem Formularvordruck enthaltenen Hinweise auf die Vergütungspflicht der Eintragung des Geschäftsbetriebs der Beklagten in das von der Klägerin im Internet unterhaltene Gewerbeportal in der Gesamtschau des Vordrucks optisch derart zurück gesetzt werden, dass sie hinter den anderen Rubriken des Vordrucks so zurücktreten, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen Inhaber eines Geschäftsbetriebs nicht mehr zu erwarten ist […]
Die unlautere Gestaltung des Formularvordrucks und die dadurch bewirkte Irreführung über die Kostenpflichtigkeit der von der Klägerin angebotenen Werkleistung hat die Beklagte in der Tat zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, welche sie anderenfalls nicht getroffen hätte.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir veröffentlichen es dennoch schon jetzt, um anderen Betroffenen damit eine Argumentationshilfe zu bieten.
Update vom 16.11.2020:
Weiteres Urteil
Auch eine aktuelle Entscheidung des Amtsgericht Wiesbaden (AG Wiesbaden, Urteil vom 05.11.2020 - 91 C 3342/19 (37) wird der GID Gewerbeinformationsdienst UG nicht gefallen. Es argumentiert ähnlich wie das Amtsgericht Darmstadt.
Gegen die Entscheidung des Amtsgericht Darmstadt hat die GID zwischenzeitlich Berufung zum Landgericht Darmstadt eingelegt. Und mit der Berufungsbegründung teilweise die Karten auf den Tisch gelegt: im Zeitraum vom 15.05. bis 14.06.2020 sei ihrgewerbeportal.de insgesamt 1600 mal angeklickt worden. Nur zum Vergleich: gelbeseiten.de hat im Monat 5,63 Millionen Besucher.
Update vom 02.06.2021:
Der nächste verlorene Prozess
Jetzt hat die GID auch in der Berufungsinstanz am Landgericht München I einen Prozess verloren.
[Zum Blog-Beitrag vom 02.06.2021 - Schwarze Serie der GID-Informationsdienst UG hält an – erneut Prozess verloren]
Update vom 01.07.2021
Berufung gegen Darmstädter Urteil zurück gewiesen
Jetzt liegt die Entscheidung des Landgericht Darmstadt zu der Berufung der GID-Informationsdienst UG vor. Das Landgericht (LG Darmstadt, Urteil vom 29.06.2021 - 6 S 46/21) wies die Berufung zuruck. Da die Revision zugelassen wurde, kann die Klage jetzt von der GID vor den Bundesgerichtshof gebracht werden.
Update vom 20.07.2021:
Darmstädter Urteil ist rechtskräftig
Das Urteil des Landgerichts Darmstadt ist rechtskräftig. Die GID hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Revision vor dem BGH - Bundesgerichtshof keinen Gebrauch gemacht. Das Landgericht Darmstadt hatte entschieden, dass gegenüber einem Betroffenen kein Zahlungsanspruch der GID besteht.
Update vom 09.09.2021:
Das nächste Urteil gegen die GID-Informationsdienst UG kommt vom Amtsgericht Pfaffenhofen: AG Pfaffenhofen a.d.Ilm, Urteil vom 09.09.2021 - 2 C 273/21.
Siehe auch:
[Adressbuchschwindel mit Trickformularen]
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