Architekt kann normalerweise nicht Aufträge für Bauherrn auslösen
02.07.2017 – Die Vollmacht des Architekten endet da, wo der Geldbeutel des Bauherrn beginnt, heißt es auf dem Bau. Doch nicht alle Baufirmen und Handwerkern wissen, dass der Architekt normalerweise nicht für den Bauherrn Aufträge auslösen darf. Wieder einmal hatte sich ein Gericht mit dieser Frage beschäftigen müssen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2016 – 12 U 192/15) bestätigte diesen Spruch. Doch die Baufirma hatte Glück gehabt. Der Bauherr wusste, dass der Architekt in seinem Namen Aufträge vergeben hatte und hatte nichts dagegen unternommen.
Vergessene Notüberläufe
Südlich von Berlin, im Raum Potsdam, wurde ein Haus neu gebaut. Ein Architekt begleitete das Geschehen. Während der Bauarbeiten erkannte er, dass die von ihm geplanten Balkone noch Direkt- und Notüberläufe benötigen. Kurzerhand erteilte er der Baufirma den Auftrag, diese mit einzubetonieren. Für 3.850,00 €.
Nachdem die Bauarbeiten erfolgt waren, gab es Ärger mit dem Bauherrn. Die Baufirma wollte noch 50.500,00 Euro haben, der Bauherr nicht zahlen. Die Baufirma sah einen langen Streit voraus und verlangte erst einmal von ihm eine Bauhandwerkersicherung über diese 50.000,00 €.
Über diese Bauhandwerkersicherung kam es zum Prozess. Denn Voraussetzung ist, dass die Forderung besteht. Als die erste Instanz beendet war, ging die Baufirma in die zweite Instanz, zum Brandenburgischen Oberlandesgericht.
Für unseren Blog-Beitrag ist nur die Frage interessant, was es mit den 3.850,00 € für die Balkonabläufe auf sich hat. Die waren Teil der 50.500, die der Bauherr nicht zahlen wollte. Sein Argument: Der Architekt hatte überhaupt keine Vollmacht, für ihn solche Geschäfte einzugehen. So stand es auch im Architektenvertrag.
Die Oberlandesrichter sahen das genauso. In einem solchen Fall hätte die Baufirma sich dann an den Architekten halten müssen. Haftung des vollmachtlosen Vertreters nennt sich so etwas im Juristendeutsch.
Glück für Baufirma - Bauherr kannte Auftrag
Die Baufirma hatte jedoch Glück. Sie konnte belegen, dass der Architekt den Auftrag per E-Mail an sie gerichtet hatte. Und da befand sich der Bauherr im Cc. Auch später war bei E-Mail-Verkehr zwischen dem Architekten und der Baufirma der Bauherr ins Cc gelegt. Nachdem er auch noch die Leistung abgenommen hatte und bis dahin mit keinem Wort erklärte, er wolle gar keinen Auftrag erteilen, sah das Gericht ihn haften. Aus dem Urteil:
„Im Streitfall ist jedoch von einer konkludenten Genehmigung eines durch den vollmachtlosen Architekten erteilten Zusatzauftrages bzw. einem nachträglichen Anerkenntnis einer ohne Auftrag ausgeführten Leistung durch die Beklagte gem. § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B auszugehen. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung unwidersprochen vorgetragen, dass der entsprechende E-Mailverkehr auch an die Beklagte in Person ihres Geschäftsführers übermittelt worden ist und dieser den Anweisungen des Architekten nicht widersprochen hat. Auch hat die Beklagte die geänderte Leistung abgenommen […] Mängel werden durch die Beklagte nicht geltend gemacht. Sie hat auch nicht darauf bestanden, die Abläufe und Notüberläufe wieder zu entfernen. Im Hinblick darauf ist eine entsprechende Forderung der Klägerin noch schlüssig vorgetragen.“
Auftrag nur vom Bauherrn erteilen lassen
Solche Auseinandersetzungen sollten auf dem Bau an sich nicht vorkommen. Wer als Baufirma oder Handwerker einen Auftrag vom Architekten erhält, sollte ihn sich vom Bauherrn bestätigen lassen. Oder zumindest die Vollmacht des Architekten zeigen lassen. Und bis dahin nicht mit der Arbeit anfangen.
Im Falle der Fälle bleibt nur, sich als Handwerker an den Architekten zu halten. Der müsste dann gemäß § 179 BGB Schadensersatz zahlen. Der wiederum wird einwenden, dass der Handwerker doch hätte wissen müssen, dass ein Architekt keine Vollmacht habe. An dieser Stelle fangen viele Handwerker an, sich um Kopf und Kragen zu schreiben ("habe mir das doch schon von Anfang an gedacht"). Es ist eine komplizierte Materie, bei der es auf den Einzelfall ankommt.
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Mit dem Thema Architekt und Fragen rund um seine Tätigkeit haben wir uns in unserem Bau-News-Blog schon öfter beschäftigt:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 26.01.2014: Das Eigenheim mit einem Architekten bauen?]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 10.04.2017: Kein Anspruch des Architekten, Pfusch selber zu beseitigen]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 27.01.2019: Architekt muss Anstrich mit Hartwachsöl nicht überwachen]
Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.
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