Bäume - ein erheblicher Wert
Bäume stellen unter Umständen einen erheblichen Wert dar. Schon kleinere und mittlere Beschädigungen können dann einen Schadensersatzanspruch auslösen, der sich durchaus auf eine vierstellige Höhe pro Baum beziffern kann.
Der für die Beschädigung eines Baumes zu zahlende Schadensersatz wird seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1975 ("Kastanienbaumfall" - BGH, Urteil vom 13.05.1975 zum Az. VI ZR 85/74 - NJW 1975, 2061; zuletzt höchstrichterlich bestätigt in BGH, Urteil vom 25.01.2013 - V ZR 222/13) in Anlehnung an das Sachwertverfahren, der sogenannten Methode Koch, berechnet. Um die Beauftragung eines Sachverständigen zur Wertermittlung wird man als Geschädigter dabei allerdings in der Regel kaum vorbeikommen. Bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes wird davon ausgegangen, dass ein Baum ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, eine Funktion für dieses ausübt und seine Beschädigung den Grundstückswert mindert.
Schadensersatz auch dann, wenn derzeit keine Neuanschaffung beabsichtigt
In den meisten Fällen ist die Anpflanzung eines gleichwertigen, unter Umständen mehrere Jahrzehnte alten, Baumes nicht möglich. Jedenfalls würde sie unverhältnismäßige Kosten verursachen. Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich daher auf die Kosten einer angemessenen Neuanpflanzung, die Pflegekosten für die Wachstumszeit, einen Zuschlag für das Wachstumsrisiko sowie eine im Voraus zu zahlende Pauschale für einen etwaigen Minderwert. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn Sie mit dem Geld derzeit keine Neuanschaffung vornehmen möchten. Fiktive Abrechnung nennt sich das. Nur die anteilige Mehrwertsteuer gibt es dann nicht.
(Bearbeitet am 18.06.2018)
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