Architekt muss Verlegung von Altparkett nicht überwachen
05.02.2019 - Zu den Aufgaben eines Architekten kann auch die Überwachung der Arbeit von Handwerkern und Baufirmen gehören. Doch nicht immer. Bei einfachen handwerklichen Arbeiten muss ein Architekt nicht ständig zugegen sein.
Das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2018 – 10 U 780/17) entschied, dass zu solchen einfachen handwerklichen Tätigkeiten auch die Verlegung von Altparkett gehört.
In der letzten Wohnung: Parkett mit Unterseite nach oben
In Leipzig ließ eine Immobilienfirma ein Mehrfamilienhaus sanieren. Danach verkaufte sie die einzelnen Wohneinheiten als Wohnungseigentum an verschiedene Erwerber.
Im Rahmen der Bauarbeiten wurde auch an den Parkettböden gearbeitet. Das Altparkett wurde ausgebaut und nach teilweiser Aufarbeitung für die Verlegung in den Wohnungen wiederverwendet. Der Parkettverleger machte seine Sache beanstandungsfrei. Jedenfalls bis er zur letzten Wohnung kam. Möglicherweise weil die Oberseite der betreffenden Parkettstäbe schadhaft war und nicht mehr genug Material zur Verfügung stand, verlegte er dort das Parkett teilweise mit der Unterseite nach oben. In die dafür vorgesehenen Nuten in den Parkettstäben konnte er zumindest teilweise deshalb keine Federn einfügen. Es kam wie es kommen musste: Die ungefüllten Nuten brachen bei vertikaler Belastung aus.
Warum auch immer: Gegen den Parkettverleger ging die Immobilienfirma deswegen nicht vor. Wohl aber gegen ihren Architekten. Der hätte den Parkettleger besser überwachen müssen, meinte sie.
Der sah das nicht so. Der Fall kam vor Gericht.
Architekt gewinnt die Instanzen
In der ersten Instanz, vor dem Landgericht Leipzig lief es gut für den Architekten. Die Klage gegen ihn wurde abgewiesen. Ebenso in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Dresden. Die Parkettverlegearbeiten seien nicht baubegleitend überwachungspflichtig gewesen, stellten die Oberlandesrichter fest. Aus dem Urteil:
„Bei einfachen handwerklichen Arbeiten muss der Architekt nicht ständig zugegen sein. Zu diesen Arbeiten zählen grundsätzlich Parkettverlegearbeiten. Auch wenn es sich vorliegend um die Verlegung von Altparkett handelte, war eine ständige Anwesenheit […] nicht erforderlich. Der Architekt hat die Zuverlässigkeit und Qualität des ausführenden Unternehmens einzuschätzen. Er kann die Einhaltung der erforderlichen Rahmenbedingungen und der Grundvoraussetzungen für das konkrete Gewerk überprüfen […].
Unstrittig […] wurden die Verlegearbeiten in den anderen Wohnungen […] überprüft. Die dortige Verlegung erfolgte mangelfrei. Aufgrund dessen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass Herr F. die Verwendbarkeit des Altparketts jeweils sorgfältig prüft und ordnungsgemäß arbeitet. Auch wenn das Einfügen von Federn in die leeren Nuten durch den weiteren Baufortschritt verdeckt wurde, musste er nicht damit rechnen, dass Herr F. in der Wohnung plötzlich unsauberer arbeiten würde als in den anderen Wohnungen.“
Das Verfahren ist damit rechtskräftig beendet worden.
Nicht das erste Urteil zum Thema Parkett
Nicht zum ersten Mal lag die Frage, ob Parkettarbeiten durch einen Architekten überwacht werden müssen oder ob es sich um handwerklich einfache Tätigkeit handelt, einem Gericht vor. Bereits im Jahr 2003 hatte das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2003 – 1 U 757/00, dort Randnummer 47) die Sache ebenso gesehen, wie jetzt die Düsseldorfer Richter.
Mit dem Thema Architekt und Fragen rund um seine Tätigkeit haben wir uns in unserem Bau-News-Blog schon öfter beschäftigt:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 26.01.2014: Das Eigenheim mit einem Architekten bauen?]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 10.04.2017: Kein Anspruch des Architekten, Pfusch selber zu beseitigen]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 25.01.2019: Seekiefernholz – nicht für Außenfassade an der Wetterseite]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 27.01.2019: Architekt muss Anstrich mit Hartwachsöl nicht überwachen]