Bauherr muss nicht hartnäckig drängen, dass Baufirma endlich baut

28.01.2023 – Ein Bauherr muss die Baufirma nicht besonders hartnäckig auffordern, ihre Arbeiten zu Ende zu bringen. Sie macht sich bereits schadensersatzpflichtig, wenn sie entgegen dem Bauvertrag das Bauwerk nicht rechtzeitig erstellt.

Das entschied das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss vom 22.04.2021 – 28 U 7084/20 Bau, rechtkräftig durch BGH, Beschluss vom 27.07.2022 – VII ZR 339/21).

In München bekam eine Baufirma den Auftrag, eine Doppelhaushälfte zu bauen. Warum auch immer: das Projekt verzögerte sich erheblich. Nachdem der Bau endlich fertig geworden war, machte der Bauherr einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens geltend. Er wollte seinen Mietausfall erstattet bekommen.


Originelle Verteidigung

Der Baufirma fiel zur Verteidigung eine besonders originelle Begründung ein: sie wäre ja durchaus in der Lage gewesen, den Bau rechtzeitig herzustellen. Der Bauherr hätte bloß Nachforschungen in Richtung des tatsächliche Baufortschritts auf der Baustelle betreiben müssen. Und sie anschließend hartnäckig dazu aufzufordern, die Leistung zu erbringen. Weil er das nicht gemacht habe, hätte er gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Die Angelegenheit kam vor Gericht. Bereits in der ersten Instanz, vor dem Landgericht München I, verlief es nicht gut für die Baufirma. Doch sie legte Berufung ein, vor dem Oberlandesgericht München. Dort sah man die Sache so, wie am Landgericht. Wenn eine Baufirma rechtswidrig keine Tätigkeit entfaltet, kann sie sich nicht darauf berufen, dass sie der Bauherr hätte hartnäckig darauf drängen müssen.

Die Baufirma versuchte noch die Angelegenheit vor das höchste deutsche Zivilgericht, den Bundesgerichtshof zu bringen. Vergeblich. Dort wies man deren Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Baufirma muss zahlen.


Eine Frage stellt sich aber trotzdem

Warum hatte der Bauherr nicht gemahnt?