Erschließungsstraße zum Neubau muss nicht geteert sein – Schotter reicht
23.01.2023 – Darüber, dass mehr Wohnraum geschaffen werden muss, sind sich viele einig. Aber bitte nicht dort, wo man selber baut. Bauen bringt Unruhe, wer die neuen Nachbarn sind, weiß man auch nicht. Und außerdem: wer mag schon Veränderungen. Jetzt musste sogar der Feinstaub herhalten, der von den Autos der neuen Nachbarn auf einer Schotterstraße aufgewirbelt werden könnte.
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München, Beschluss vom 05.10.2022 – 15 CS 22.1750) war von solcher Argumentation nicht überzeugt.
Ein Weg, wie (manchmal) in Brandenburg
Im Landkreis Schwandorf sollte gebaut werden. Der Bauherr beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau von drei Bungalows sowie einem Einfamilienhaus mit Garagen und Carport im Ort. Das Landratsamt Schwandorf erteilte die Baugenehmigung.
Die Grundstücke lagen an einem öffentlichen Weg. So, wie man es eigentlich eher in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern vermutet, war er nur geschottert, nicht geteert.
Am Ende der Straße, 40 Meter entfernt, lebte jemand in seinem Haus. Und der war gar nicht darüber glücklich, dass jetzt mit neuen Nachbarn zu rechnen ist. Er erhob Klage gegen die Baugenehmigung. Und damit bloß nicht mit dem Bauen angefangen werde, beantragte er auch Eilrechtsschutz: den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Wir wollen nicht auf alle Argumente eingehen, die er vorbrachte. Das würde den Rahmen dieses Bau-News-Beitrages sprengen. Nur eines sei erwähnt: eine unangemessene Beeinträchtigung drohe ihm, klagte er. Die Staubemissionen würden erheblich zunehmen, wenn die neuen Nachbarn kämen. Sei doch die Straße nicht geteert, sondern nur geschottert.
Antrag auf Erlass von Eilrechtsschutz abgelehnt
In der ersten Instanz, vor dem Verwaltungsgericht Regensburg, ging es nicht gut aus für ihn. Doch er gab nicht auf und legte Beschwerde ein, zum bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Vergeblich. Aus dem Beschluss des höchsten bayerischen Verwaltungsgerichts:
“Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich nicht aus den vom Antragsteller geltend gemachten Staubimmissionen in Folge der Benutzung des Zufahrtsweges.
Es kann offenbleiben, ob sich der Antragsteller nach dem Grundsatz von Treu und Glauben […] überhaupt auf die von ihm angeführten Staubimmissionen durch die Benutzung des „nur geschotterten Weges“ […] berufen kann. Denn als Eigentümer des Grundstücks FlNr. …1 Gemarkung B* … wird sein Grundstück ebenfalls durch diesen Weg erschlossen und der Weg von ihm zur Anfahrt seines südwestlich des Bauvorhabens gelegenen Wohngebäudes genutzt, während er dem Bauvorhaben die entsprechende Benutzung des Weges versagen will.
Ebenso kann ferner offenbleiben, ob die vom Antragsteller angeführten Staubimmissionen durch die Benutzung des „nur geschotterten Weges“ […] überhaupt dem Bauvorhaben zuzurechnen sind. Denn bei dem Weg handelt es sich offensichtlich um die öffentliche Straße, die der Erschließung der Baugrundstücke dient und deren Benutzung im Rahmen der Widmung geregelt ist. Zwar ist die Frage einer ausreichenden Erschließung Gegenstand der Baugenehmigung, aber unabhängig davon, ob sich der Nachbar überhaupt auf eine fehlende oder unzureichende Erschließung berufen könnte […], dürfte der Schutz vor Staubimmissionen durch die Benutzung unbefestigter, öffentlicher Straßen nicht Gegenstand der Baugenehmigung sein […]
Jedenfalls ist aufgrund der Lage der Garagen und Stellplätze sowie deren Zufahrten im Verhältnis zum Grundstück des Antragstellers nicht dargelegt, dass es zu den vom Antragsteller befürchteten erheblichen Staubimmissionen kommen könnte […]
... ist zu berücksichtigen, dass das Antragstellergrundstück am Ende des Weges […] liegt und damit keine „Vorbeifahrten“ stattfinden.“
Rechtskräftig
Und da auch die weiteren Gründe, die er gegen das Bauvorhaben vorbrachte, das Gericht nicht überzeugten, wurde die Beschwerde unanfechtbar zurückgewiesen.