Hilfskräfte auf dem Bau als Selbständige beschäftigt - das fiel auf die Füße
28.06.2022 – Es gibt Arbeitgeber, die Lohn an der falschen Stelle sparen wollen. Zum Beispiel bei den Sozialabgaben. In Thüringen fiel das einem Bauunternehmer auf die Füße.
Er beschäftigte Eisenflechter, die an seine Anweisungen gebunden und in seinem Betrieb eingegliedert worden waren. Ihre Entlohnung bekamen sie nach einem vereinbarten Stundenlohn bzw. nach dem Gewicht des verlegten Stahls. Ein unternehmerisches Risiko hatten sie nicht zu tragen und kein Kapital einzusetzen. Trotzdem tat der Bauunternehmer so, als seien es Selbständige und sparte die Sozialabgaben. Knapp 32.000 Sozialabgaben muss er jetzt nachleisten, entschied das Thüringer Landessozialgericht (LSG Thüringen, Urteil vom 23.09.2021 – L 3 R 418/19).
Ein Strafverfahren gab es obendrein. Aber das ist ein anderes Thema.
Bulgaren, die arbeiten wollten. Was und wie auch immer
Ein Thüringer Bauunternehmer betrieb als Einzelunternehmer eine Eisenflechterei. Er traf im Jahre 2010 vier Bulgaren, die kurz zuvor nach Deutschland gekommen waren und arbeiten wollten. Was auch immer. Und in welcher Form auch immer. Von Eisenflechterei hatten sie zwar keine Ahnung. Aber sie waren willig und kräftig genug, die Arbeit zu machen.
Also wurde man sich einig.
Ob es von einem Neider oder ob wem auch immer durchgestochen wurde: im Herbst 2010 gingen beim Hauptzollamt Hinweise ein, dass auf einem Bauvorhaben bulgarische Einmannunternehmer tätig seien. Die Behörde arbeitete nicht besonders zügig und führte erst im März 2011 eine Außenprüfung durch. Doch erfolgreich. Sie traf die vier Eisenflechter an. Die erklärten, dass sie in der Regel zwischen 07:30 Uhr und 17:00 Uhr arbeiten. Ihnen seien 130 € für jede Tonne verlegten Stahls oder 18,00 € bis 19,00 € € pro Stunde gezahlt worden. Arbeitsmittel und Arbeitskleidung habe die Baufirma gezahlt. Die Arbeitskleidung habe auch deren Logo getragen. Treffpunkt sei bei der Baufirma gewesen, die Weiterfahrt mit dem Firmenbus sei zu den entsprechenden Baustellen von dort aus erfolgt. Ein eigenes Büro hätten sie nicht gehabt. Ihre Rechnungen hätte die Baufirma geschrieben. Natürlich hätten sie die Arbeiten nicht alleine verrichten können. Sie würden noch nicht einmal einen Plan lesen können. Und natürlich hätten sie den Auftrag nicht weitergeben dürfen.
Die Behörde sah sich die Sache an und stellte fest: das war Schwarzarbeit. Auch wenn die Baufirma die Bulgaren als selbständige Unternehmer angemeldet hatten. Es wurden die Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert.
Es ging nicht gut aus vor Gericht
Die Baufirma wollte nicht zahlen. Ihre Begründung: die Bulgaren seien Selbständige gewesen. Sie hätten die Arbeit ja nicht machen müssen. Die Behörde überzeugte das nicht, so kam die Sache vor das Sozialgericht Gotha. Es ging nicht gut aus für die Baufirma. Das Sozialgericht Gotha entschied, dass knapp 32.000 € Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden müssen. Plus Zinsen.
Doch die Baufirma gab nicht auf und legte Berufung beim Thüringer Landessozialgericht in Erfurt ein. Vergeblich. Aus dem Urteil:
“Das Eisenflechten ist eine Tätigkeit, die regelmäßig als solche nur bedingt Gestaltungsmöglichkeiten zulässt. Eisenflechter arbeiten auf Baustellen im Hoch-, Tief- bzw. Betonbau sowie in Firmen für Bewehrungstechnik und Betonstahlarmierung. Sie kennen sich aus mit Betonstählen und Baustahlmatten. Sie messen, schneiden und biegen Bewehrungsstahl zu Bewehrungen für Bauwerksteile. Nach Zeichnung bündeln sie Stähle und teilen diese ein und für die Herstellung von Spannbeton spannen sie Betonstähle mit maschinellen Einrichtungen vor. Sie bringen Positionsetiketten an fertige Bewehrungsteile an, wählen Abstandhalter aus und verankern maßgenau Bewehrungen nach Plan. Teilweise verlegen sie vorgefertigte Bewehrungsteile oder bauen Einbauteile wie Lehrrohre, Verankerungshülsen oder Installationselemente ein […]
Da es sich um Arbeiten im Rahmen der Statik des Bauvorhabens handelt, ist präzises Arbeiten nach den Plänen des Statikers (den sogenannten Bewehrungsplänen) erforderlich. Um eine solche Arbeit auszuüben, muss nicht zwangsläufig eine Ausbildung mit Facharbeiterabschluss absolviert worden sein. Über eine solche Ausbildung verfügt auch der Kläger eher nicht. Erforderlich ist aber, dass ein vorgegebener Plan gelesen, verstanden und umgesetzt werden kann. Wird an diesem Punkt unsauber gearbeitet mit der Folge des Schadenseintritts, hat dies nicht nur haftungsrechtliche, sondern unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen für bestimmte Personen zur Folge […] In diesem Geflecht von Zuständigkeiten, Risiken und Anforderungen wäre es unrealistisch, dem Vortrag des Klägers zu folgen, dass die Beigeladenen weisungsfrei auf der Baustalle gearbeitet haben sollen. Dies war ihnen schon deshalb nicht möglich, weil sie die deutsche Sprache damals nicht beherrschten. Es ist auch realitätsfremd zu behaupten, einer der Beigeladenen hätte im hier maßgeblichen Zeitraum ohne Einweisung und Anleitung die Pläne lesen, verstehen und eigenverantwortlich umsetzen können. Die Beigeladenen sind als „ungelernte Kräfte“ auf der Baustelle tätig geworden, was einer fachlichen Unabhängigkeit vom Auftraggeber, die für die Abgrenzung selbständige Tätigkeit und abhängige Beschäftigung in Bereichen des Sozialversicherungsrechts von entscheidender Bedeutung ist, entgegensteht […]
Die vier bulgarischen Eisenflechter wollten letztlich in Deutschland arbeiten, in welcher Form war ihnen dabei gleichgültig […]
Ob eine Arbeit im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit oder einer abhängigen Beschäftigung erbracht wird, richtet sich - wie zuvor schon dargestellt - danach, welche Arbeiten wann und in welcher Form notwendigerweise am Bauwerk zu erbringen sind und welche fachlichen Voraussetzungen der Betroffene dafür mitbringt. Freiheiten hinsichtlich der Möglichkeit, überhaupt einen Auftrag anzunehmen oder nicht, begründen per se noch keine selbständige Tätigkeit, wobei ein Selbständiger natürlich nur jemand sein kann, der frei über seinen Arbeitseinsatz verfügt. Es kommt nicht darauf an, ob eine Gewerbeanmeldung erfolgt, eine Steuernummer vergeben oder eine private Krankenversicherung gegeben ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beteiligten den Willen zur Selbständigkeit hatten oder nicht. Nicht entscheidend ist auch, dass der Kläger vorträgt, sich bemüht zu haben, eine legale Möglichkeit zur Beschäftigung der bulgarischen Eisenflechter zu erreichen, und sich bei verschiedenen Behörden dahingehend erkundigt und Absagen erhalten hat. Fehlende Urlaubsgewährung und fehlende Lohnfortzahlungsvereinbarung machen aus einer rechtlich als abhängige Beschäftigung zu qualifizierenden Tätigkeit durch Nichtbeachtung der damit gesetzlich verbundenen Konsequenzen auch noch keine selbstständige Tätigkeit. Ebenso wenig macht die rechtliche Einstufung durch die Steuerberaterin als selbständige Tätigkeit daraus eine selbständige Tätigkeit […]
Allein der äußere Anschein einer Selbständigkeit kann aber nicht überzeugen, weil die Beigeladenen […] Arbeitnehmer tatsächlich nur in fachlicher und persönlicher Abhängigkeit tätig geworden sind und auch nur tätig werden konnten.“
Das Urteil ist rechtskräftig
Versuche, das deutsche Sozialversicherungsrecht zu umgehen, scheitern in der Regel. Wenn sie auffliegen. Und werden dann teurer, als wenn man gleich den richtigen Weg über ein Arbeitsverhältnis gewählt hätte.
Siehe auch:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 27.04.2023 - Scheinselbständige Bauarbeiter: hohe Beitragsnachforderung]