Kein Eintrag in Handwerksrolle - Bauvertrag trotzdem nicht immer nichtig

19.02.2020 - Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, muss sich in der Handwerksrolle eintragen lassen. Sonst ist es Schwarzarbeit.

Bei Schwarzarbeit gilt an sich die Regel, dass jeder verliert: Der Bauunternehmer hat keinen Anspruch auf seinen Werklohn. Der Auftraggeber keinen Anspruch auf Gewährleistung.

Doch bei einem fehlenden Eintrag in die Handwerksrolle ist das nicht zwingend so. Das entschied das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 14.09.2018 - 11 U 138/17). Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 18.09.2019 - VII ZR 212/18) bestätigte das und wies eine Nichtzulassungsbeschwerde zurück.


Hauseigentümer will Handwerker nicht bezahlen

Im Jahr 2014 ließ ein Hauseigentümer in Hamburg Bauarbeiten von einem Handwerker durchführen. So wurde auch der Einbau von dreifach verglasten Fenstern im Wohnzimmer des Beklagten vereinbart, des Weiteren eines verglasten Treppengeländers sowie dreier Fensterelemente in Küche, Schlafzimmer und Treppenhaus. 14.150,00 € vereinbart man dafür. 7.000,00 € wurden als Vorschuss gezahlt. Daneben wurden noch weitere Renovierungsarbeiten und Trockenbauarbeiten vereinbart.

Die Arbeiten wurden gemacht. Doch als der Handwerker für die Fenstereinbauten die ausstehenden 7.150,00 € verlangte, stellte sich der Hauseigentümer stur. Der Handwerker sei nicht in der Handwerksrolle eingetragen, argumentierte er. Das sei Schwarzarbeit und deshalb gäbe es kein Geld mehr. Und außerdem seien die Trockenbauarbeiten so schlecht ausgeführt, dass er noch Geld verlangen könnte. Nämlich 13.000,00 €.


Rechtsstreit über drei Instanzen

Der Hauseigentümer zog vor Gericht. In der ersten Instanz, vor dem Landgericht Hamburg, ging es für den Handwerker nicht gut aus.

Doch er blieb am Ball und legte Berufung ein, zum hanseatischen Oberlandesgericht. Die sahen die Sache gänzlich anders als ihre Kollegen in der Vorinstanz. Die 13.000,00 € Forderung bügelte man kurzerhand ab. Selbst wenn es Mängel gegeben hätte, hätte der Hauseigentümer diese nicht gerügt. Damit sei eine stillschweigende (konkludente) Abnahme der Werkleistungen durch rügelose Ingebrauchnahme vorgenommen. Und selbst wenn es anders gewesen wäre, würden Formfehler bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen dazu führen, dass es kein Geld gäbe. Offenbar hatte der Hauseigentümer wohl alles selber machen wollen und sich nicht an einen Fachanwalt für Baurecht gewandt.

Aber nun zum eigentlichen Kern. Der Frage, ob die fehlende Eintragung in die Handwerksrolle dazu führt, dass es keinen Werklohn mehr gibt. Dazu aus der Entscheidung des Gerichts:

“Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Erbringung von Werkleistungen im Haus des Beklagten ist wirksam. Die fehlende Eintragung des Klägers in der Handwerksrolle verstößt zwar gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG). Danach leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein […]

Unabhängig von der Bedeutung des unbestrittenen klägerischen Vortrags, wonach es sich lediglich um den Aufbau vorgefertigter Bauteile gehandelt habe und das Terrassengeländer darüber hinaus durch einen Metallbauer errichtet worden sei, hat ein Verstoß des Klägers gegen das SchwarzArbG allein nicht die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beklagte den Verstoß des Klägers gekannt und bewusst zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt hat […] Eine derartige Kenntnis hat letztlich der Beklagte selbst nicht behauptet, soweit er im Rahmen seiner Berufungsbegründung bzw. Berufungserwiderung lediglich ausgeführt hat, er sei „davon ausgegangen“, dass der Kläger keinen Meisterbrief für das Handwerk des Metallbauers innehabe. Dass und wann er hiervon sichere Kenntnis gehabt habe, die er noch dazu zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt hätte, ist nicht feststellbar. Die von dem Beklagten angenommene Nichtigkeit des Vertrages aufgrund Verstoßes gegen das Schwarzarbeitergesetz steht nicht zuletzt auch im Widerspruch dazu, dass der Beklagte andererseits Mängelgewährleistungsrechte aus gerade diesem Vertragsverhältnis für sich beansprucht.“

Der Hauseigentümer versuchte noch, die Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof zu kippen. Doch der wollte sich mit einer Revision nicht befassen.


Ähnliche Entscheidung schon 2016

Die Entscheidung des hanseatischen Oberlandesgerichts ist gut nachvollziehbar. Bereits 2016 hatten wir über einen ähnlichen Fall berichtet, bei dem das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hatte, dass auch ein Handwerker ohne Gewerbeanmeldung bezahlt werden muss.

[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.05.2016 - Handwerker ohne Gewerbeanmeldung muss trotzdem bezahlt werden]

{Zum Bau-News-Beitrag vom 22.06.2022: Bar gezahlt – Indiz für Schwarzarbeit]