Mieter*in muss auf Toiletten-Spülkasten aufpassen - und Mängel melden

29.06.2021 – Auf seinen Spülkasten muss man aufpassen. Und Wasserverluste, wenn der defekt ist, schnellstens dem Vermieter mitteilen. Sonst kann das böse Erwachen in Form einer dramatisch hohen Nebenkostenabrechnung drohen. Die man zahlen muss. Das entschied das Landgericht Hanau (LG Hanau, Beschluss vom 30.10.2020 - 2 S 123/19).

Mehr als 1.800 EUR muss jetzt eine Mieterin nachzahlen.


Betriebskostenabrechnung mit böser Überraschung

In Hanau hatte jemand eine Wohnung gemietet. Und einen gehörigen Schreck bekommen, als die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 kam. 1.803,18 € sollten nachgezahlt werden. Die größte Position hatte dabei der für die Wohnung ermittelte Wasserverbrauch.

Die Mieterin zahlte nicht. Die Sache kam vor Gericht. Dort verteidigte sie sich damit, der Vermieter hätte Nachforschungen tätigen können, warum der Wasserverbrauch in seinem Haus so hoch ist. Sie habe jedenfalls jetzt erst festgestellt, dass der Spülkasten an der Toilette defekt ist und das Wasser dort glatt durchläuft. Deshalb müsse sie nicht zahlen, meinte sie.


Zweimal vor Gericht unterlegen

Das Amtsgericht Hanau war in der ersten Instanz von diesen Argumenten überhaupt nicht überzeugt. Es verurteilte die Mieterin zur Zahlung.

Die legte Berufung ein und verlangte für die zweite Instanz Prozesskostenhilfe. Vergeblich. Das Landgericht Hanau teilte mit, dass die Berufungsbegründung keinen Anlass gäbe, anders zu entscheiden als die erste Instanz. Aus dem Beschluss des Landgerichts Hanau:

“Auch die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass für eine andere Entscheidung.

Die Berufung wird maßgeblich darauf gestützt, dass das Amtsgericht fehlerhaft eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem durch den defekten Spülkasten der Toilette entstandenen Wasserverlust angenommen habe. Die Beklagte wendet ein, - entgegen der Annahme des Amtsgerichts - keine Möglichkeit gehabt zu haben den Wasserverbrauch zu bemerken, da dieser weder durch einen Geräuschpegel noch durch einen mit den Augen erkennbaren Wasserverlust verbunden gewesen sei. Vielmehr treffe die Klägerin ihrerseits eine Pflichtverletzung, weil sie der Ursache des bereits schon länger bekannten hohen Wasserverbrauchs nicht früher nachgegangen sei.

Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Dies schon deshalb nicht, weil es schlicht kaum vorstellbar ist, dass ein massiver durch einen defekten Spülkasten der Toilette verursachter Wasserverlust bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit, das ein Mieter einer Wohnung dem Vermieter aufgrund seiner Obhutspflicht schuldet, über mehrere Monate hinweg unerkannt bleibt. Überdies ist der - streitige - Vortrag der Beklagten betreffend den fehlenden Geräuschpegel und die fehlende optische Erkennbarkeit des Defektes […] auch nur schwer mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten in Einklang zu bringen. Diesem zufolge soll es nämlich die Beklagte selbst gewesen sein, der die defekte Toilettenspülung, wenn auch erst später, aufgefallen sein soll, was eine optische oder akustische Wahrnehmbarkeit nahelegt. Als Grund für die erst späte eigene Wahrnehmung wird von der Beklagten im ersten Rechtszug auch lediglich ihre überwiegende Abwesenheit genannt, welche sie indes nicht zu entlasten vermag, da auch der häufig ortsabwesende Mieter einer Wohnung eine regelmäßige übliche Kontrolle der Mietsache schuldet.

Demgegenüber ist der Vermieter im Fall eines erhöhten Wasserverbrauchs nicht ohne weiteres zur Kontrolle der Wasserleitungen des Hauses verpflichtet, welche im Übrigen den Defekt am Spülkasten gar nicht zwingend umfasst hätte.“


Mängel sofort Vermieter melden

Die Berufung wurde zurückgenommen. Die Entscheidung der ersten Instanz ist damit rechtskräftig.

Für Mieter bedeutet das: Mängel unverzüglich dem Vermieter melden. Wenn der sie dann nicht behebt, hat er die Kosten für einen hohen Wasserverbrauch zu zahlen.


Siehe auch:

[Bau-News-Beitrag vom 14.04.2021: Mieter darf in Mietwohnung nicht nur leben, sondern auch sterben]

[Bau-News-Beitrag vom 10.06.2021: Mieter muss Hauptwasserhahn vor dem Urlaub nicht abdrehen]