Nicht immer ist die VOB/B vereinbart - auch nicht, wenn es alle meinen
08.08.2023 - Beim Bauen gibt es im Wesentlichen zwei Vertragstypen. Den sogenannten BGB-Werkvertrag. Geregelt ist er im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB. Und den VOB/B-Vertrag. VOB ist die Abkürzung für Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie besteht aus drei Teilen. In diesem Bau-News-Beitrag ist der Teil B gemeint. Das sind die allgemeinen Vertragsbedingungen. Salopp formuliert: das Kleingedruckte.
Doch nicht immer wird die VOB/B Vertragsbestandteil. Man muss sie ausdrücklich vereinbaren. Und wenn entgegen den Empfehlungen sie auch gegenüber Verbrauchern angewendet werden soll, ihnen den Text übergeben. Das ist an sich nichts Neues.
Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2022 – I-22 U 113/22) bestätigte es wieder einmal.
Am Niederrhein stritt man sich
Ein Massivhausunternehmen war mit der Erstellung eines Einfamilienhauses beauftragt. Doch die Betonierarbeiten der Nachunternehmerin klappten nicht. Es entstanden sogenannte Betonnester in den Erdgeschoss-Wänden. Einzelheiten sollen nicht Gegenstand dieses Bau-News-Beitrages sein; sie würden ihn sprengen. Nur so viel: Es kam zu einem Prozess vor dem Landgericht Krefeld, wo das Massivhausunternehmen ihre Nachunternehmerin wegen der fehlerhaften Betonarbeiten verklagte. Mit Erfolg, denn die Nachunternehmerin wurde zur Zahlung von 54.000 € verurteilt.
VOB oder BGB - was war vereinbart?
Die Nachtunternehmerin legte Berufung ein. Aus ihrer Sicht war die Frage, was für ein Vertrag überhaupt vereinbart war. Ein BGB-Werkvertrag. Oder ein VOB/B-Vertrag. Sowohl das Massivhausunternehmen als auch die Nachunternehmerin gingen davon aus, dass ein VOB-Vertrag vereinbart war. Das Oberlandesgericht sah das anders. Aus dem Urteil:
Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung der VOB/B sind nicht dargelegt. Vorgelegt worden ist der "Werkvertrag-Rohbauarbeiten" (Anlage H1, GA 20). In diesem Vertrag wird auf Vertragsbedingungen der Klägerin verwiesen. Diese Vertragsbedingungen sind nicht vorgelegt worden. Danach ist zu einer Einigung der Parteien, dass die VOB/B gelten sollte, nicht vorgetragen worden. Hierauf hat bereits das Landgericht hingewiesen […].
Allein der Umstand, dass die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten davon ausgehen, die VOB/B sei vereinbart, führt nicht zu deren Einbeziehung in den Vertrag [….]“
Letztlich war das für den Ausgang des Rechtsstreits dann auch nicht mehr erheblich. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Siehe auch:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 11.07.2011: Vorsicht Falle – Nicht immer wird die VOB Vertragsbestandteil]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 07.03.2013: Vertragsstrafe und VOB – eine Falle auch für Bau-Profis]