Nur zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung für Dachreinigung und Dachbeschichtung

15.11.2023 – Beim Thema Dachbeschichtung scheiden sich die Geister. Handwerklich gut gemachte Dächer haben mittlerweile eine Lebensdauer von 40 Jahren und länger. Doch nach einiger Zeit sehen sie häufig nicht mehr schön aus, auch wenn sie technisch in Ordnung sind. Hier kann eine Dachreinigung und Dachbeschichtung helfen. Danach sollte das Dach wieder wie fast neu aussehen.

Manche Dachdeckerbetriebe bieten Derartiges an. Andere lehnen so etwas strikt ab. Wobei man sich manchmal fragen kann, ob da nicht der Wunsch nach einem Auftrag für eine an sich noch nicht gebotene Neueindeckung die Motivation ist.

Wo Menschen arbeiten, kann es zu Problemen bei der Ausführung kommen. Dafür gibt es dann Gewährleistungsansprüche. Bei Bauwerksarbeiten verjähren die in fünf Jahren. Ist das auch bei Dachbeschichtungsarbeiten der Fall? Nein, entschied das Oberlandesgericht Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 01.12.2022 – 4 U 30/22 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 27.09.2023 – VII ZR 2/23). Die Verjährung tritt schon nach zwei Jahren ein.


Erst Leistung abgenommen, dann genauer hingeschaut

In Sachsen-Anhalt stritten sich ein Grundstückeigentümer und eine Dachbeschichtungsfirma. Der Grundstückseigentümer hatte ihr den Auftrag erteilt, das Dach optisch zu sanieren: lose Steine sollten entfernt und das Dach zweifach beschichtet werden. Er erhoffte sich dadurch einen dauerhaften und erhöhten widerstandsfähigen Schutz der Oberfläche der Betondachsteine gegen Witterungseinflüsse, Schadstoffe und sauren Regen. Algen- und Moosbewuchs sollte unterdrückt werden. Mindestens um zehn Jahre sollte sich dadurch die Lebensdauer des Daches erhöhen. Ganz fernliegend war die Überlegung nicht.

Die Dachbeschichtungsfirma arbeitete und der Grundstückseigentümer war erst einmal mit dem Ergebnis zufrieden. Er nahm die Leistung ab.

Einige Jahre später änderte sich seine Meinung. Die Dachfläche war wohl nicht kontinuierlich mit der Dachbeschichtung beschichtet worden, meinte er. Es waren wohl auch zugesicherte Eigenschaften nicht eingehalten worden. Angeblich seien an der Stirnfläche die Dachsteine zu 90 % nicht beschichtet und die Dachbeschichtung würde an 60 % der Dachflächen nicht auf dem Dachstein haften. Es gäbe Abplatzungen und Beschädigungen. Nunmehr schaute er sich wohl das Dach genauer an. Und stellte offene Fugen fest, sowie beschädigte Dachsteine und Dachrinne, erklärte er.

Er verlangte von der Firma eine Nachbesserung. Die lehnte, warum auch immer, ab. So kam es schließlich zu einem Prozess. Nunmehr begehrte der Eigentümer 19.350 EUR Schadensersatz.

Vor dem Landgericht Dessau-Roßlau ging es für ihn nicht gut aus. Sein Anspruch sei längst verjährt, urteilte das Gericht.

Der Grundstückseigentümer gab nicht auf und legte Berufung ein. Sein Argument: es gelte die im Gesetz vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist für Bauarbeiten. Und die sei noch längst nicht abgelaufen gewesen, als er Klage erhoben hatte.


Zweijährige Verjährung für der Optik dienende Arbeiten

Doch am Oberlandesgericht sah man die Rechtslage so, wie schon am Landgericht. Es ginge bei der Dachbeschichtung nur um die Optik und nicht um eine Erneuerung. Aus dem Urteil:

“Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche unterliegen der zweijährigen Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Selbst unter großzügiger Auslegung der Anforderungen an den Begriff des Bauwerks unter Einbeziehung von Umbauten, Reparaturen und sonstigen Veränderungen darf der Ausgangspunkt, dass die Arbeiten für Bestand oder Erneuerung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sein müssen, nicht aus dem Auge verloren werden. Bloße Reparaturarbeiten genügen nicht, es sei denn, sie gehen über die bloße Instandsetzung hinaus […].

Die zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen gehen auch nach dem Vortrag der Klägerin über eine Instandsetzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, die naturgemäß dessen Funktionalität wiederherstellt und allein dadurch zu einer Verlängerung der Lebensdauer des Bauwerks führt, nicht hinaus. Die vorliegend vereinbarte Beschichtung des Daches ist einer Neuherstellung oder Erneuerung desselben nicht vergleichbar. Nach den eigenen Angaben der Klägerin war das Dach altersbedingt porös geworden und somit anfällig für eine weitere Erosion und für Bewuchs mit Moos und Algen. Allein die mit den streitigen Arbeiten erreichbare Schließung der Poren, die Verzögerung der weiteren Erosion und die Unterdrückung von Bewuchs kommt einer Erneuerung des Daches nicht gleich. Es handelt sich vielmehr um konservierende und optische, nicht um erneuernde Maßnahmen. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin hoffte, ein zur Renovierung des Daches erforderlicher Austausch der Dachsteine durch die streitgegenständliche Maßnahme um 10 Jahre hinauszögern zu können.“


Entscheidung ist rechtskräftig

Der Grundstückseigentümer versuchte danach noch, den Rechtsstreit vor das höchste deutsche Zivilgericht, den Bundesgerichtshof, zu bringen. Vergeblich.




Siehe auch:

[Zum Bau-News-Beitrag vom 16.12.2016: Gewährleistungsfristen auf dem Bau lassen sich verlängern – auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 02.12.2019: Zu lange auf ein „wir werden uns kümmern“ vertraut – Mängelbeseitigungsanspruch verjährt]