Querulanten & Co. muss ein Gericht nicht antworten

24.02.2020 – Schlechte Nachrichten für Reichsbürger, andere Querulanten und die Wolkenkuckucksheim-Bewohner. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts offensichtlich querulatorisch motivierte Rechtsschutzgesuche zu beantworten (OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2019 – 4 W 443/19).


Warten auf die Reichsflugscheibe

Gelegentlich bekommt man sie zu Gesicht. Besucher einer Rechtsanwaltskanzlei, mit denen man vorher niemals zu tun hatte. Mit einer Jutetasche voller Papier. Auf 20 Seiten, mit viel Unterstreichungen und Fettdrucken, haben sie schon formuliert, warum sie etwa nicht bezahlen wollen. Zum Beispiel, weil es die Behörde gar nicht gibt. Die sei nämlich nicht vom Reichskanzler genehmigt worden. Und überhaupt gäbe es den ganzen Staat Bundesrepublik Deutschland nicht, denn man befände sich schließlich noch im Deutschen Reich und warte nur noch, bis der nationale Erlöser mit seiner Reichsflugscheibe – oder wie auch immer - aufersteht. Oder es sind Leute, die sich von Geheimdiensten, dunklen Mächten und wem auch immer verfolgt und überwacht fühlen.

Schneller als ihr Schatten ist, werden derartige Besucher bei uns aus der Kanzlei hinauskomplimentiert. Und offensichtlich in anderen Kanzleien auch.


„Versucht, mehrere Anwälte zu gewinnen“

In Leipzig forderte jemand, dass ihm das Landgericht einen Notanwalt bewilligen müsse. Er habe keinen gefunden, der seinen Fall übernehmen wolle. Und außerdem müsse man ihm Prozesskostenhilfe geben für seinen Rechtsstreit. Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen wolle er aber nicht machen. Das Landgericht Leipzig wies am 04.10.2019 den Antrag zurück.

Prompt wurden die Richter als befangen abgelehnt. Zu Unrecht, wie festgestellt wurde. Doch der Mann gab nicht auf. Immer neue Beschwerden legte er in der nächsten Instanz, dem Oberlandesgericht Dresden ein.

Nach dem ersten halben Dutzend wurde es dort dem Gericht zu bunt. Aus dem Beschluss:

“ Von einer weiteren Begründung nimmt der Senat Abstand […] Im Anschluss an die entsprechende Ankündigung im Beschluss vom 5.6.2019 […] weist er zugleich darauf hin, dass weitere sofortige Beschwerden gegen die Ablehnung von Befangenheitsanträgen im vorliegenden Verfahren, die durch den Beklagten persönlich erhoben und auf eine lediglich formelhafte Begründung auch der in diesem Zusammenhang gestellten Anträge auf Prozesskostenhilfe und Stellung eines Notanwalts gestützt sind, nicht mehr beschieden werden. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist eine Antwort des angerufenen Gerichts dann entbehrlich, wenn der Empfänger aufgrund querulatorischer Neigungen den Bescheid auch dann nicht akzeptieren würde, wenn ihm ausführlich und verständlich geantwortet würde.“

Gut so!