Schädiger muss bei Beschädigung einer Hofeinfahrt nicht auch noch den allerletzten Schaden zahlen
25.05.2023 – Eine Hofeinfahrt muss nicht immer komplett erneuert werden, wenn sie durch einen Autounfall beschädigt wurde. Mitunter reicht auch die Reparatur einer Teilfläche, auch wenn man bei gründlichem Hinsehen und Ausmessen mit Zollstock und Wasserwaage noch Reste des Schadens erkennen kann.
Das entschied das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023 – 14 U 166/21).
Im Bereich der niedersächsischen Stadt Stade hatten Eigentümer eines Grundstücks im Mai 2018 ihre rund 250 m² große Hofeinfahrt pflastern lassen.
Die Freude daran hielt nicht lange an
Schon einen Monat später befuhr ein LKW die Pflasterfläche und beschädigte sie. Es zeigten sich danach Spurrillen durch eingedrückte Steine, Verschiebungen im Verlegemuster, sowie in der Fugenführung. Ein Gutachter der LKW-Haftpflichtversicherung erschien und sah sich den Schaden an. Er hielt die Reparatur einer Teilfläche für etwa 150 m² für ausreichend. Dafür bezifferte er die Kosten. Auf dieser Grundlage ließen die Eigentümer die Teilfläche für 6.700,00 € reparieren. Die Haftpflichtversicherung zahlte die Kosten. Doch die Eigentümer waren noch nicht zufrieden. Damit sei der durch den LKW entstandene Schaden nicht vollständig beseitigt, meinte sie. Die Hofeinfahrt befinde sich nach der Teilreparatur nicht in dem früheren Zustand: das Fugenbild sei teilweise uneinheitlich. Zur vollständigen Schadensbeseitigung sei ein kompletter Neubau mit einem Kostenaufwand von rund 12.500,00 € erforderlich.
Die Versicherung zahlte nicht
Die Eigentümer klagten deshalb vor dem Landgericht Stade. Der Prozess ging nicht gut aus für sie. Doch sie gaben nicht auf und legten Berufung ein, zum Oberlandesgericht Celle. Weiterhin war ihr Argument: wenn man genau hinschaue, würde man feststellen, dass das Fugenbild nicht mehr einheitlich sei. Das Oberlandesgericht Celle war davon nicht überzeugt. Aus dem Urteil:
“[…]ist eine komplette Neupflasterung der ca. 250 m2 großen Hofeinfahrt unverhältnismäßig, allein um ein einheitliches Fugenbild zu erhalten. Denn es handelt sich um einen (nur) optischen Mangel, der den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigt. Der Senat hat dabei auch berücksichtigt, dass es sich vorliegend um kein werkvertragliches Parteienverhältnis gehandelt hat, sondern dass ein Schadensereignis die Ursache für die Beeinträchtigung auf dem klägerischen Grundstück gewesen ist. Dennoch steht dem objektiv geringen Interesse der Kläger an einem geraden Fugenverlauf der ganz erhebliche - und deshalb unangemessene - Aufwand des Schädigers gegenüber, die gesamte Hoffläche vom alten Pflaster zu befreien und sodann - nach entsprechender Vorbereitung - vollständig neu zu pflastern.
Im Grundsatz ist zwar auch bei (lediglich) optischen Beeinträchtigung ein strenger Maßstab anzulegen […]. Es ist aber im Einzelfall zu differenzieren, wie stark sich die optische Beeinträchtigung im Gesamteindruck der jeweiligen Anlage auswirkt […]
Vorliegend handelt es sich um eine Hoffläche, die dem Parken und Rangieren von Fahrzeugen dient. Nach Auswertung der umfassenden Fotodokumentationen ist der Senat der Ansicht, dass das nicht einheitliche Fugenbild keine Auswirkungen auf den optischen Gesamteindruck der Hofanlage hat. Die nicht ganz gradlinigen Fugen, die auch nur in einem Teilbereich der Pflasterung bestehen, sind vielmehr auf größeren Übersichtsbildern nicht wahrnehmbar […] Erst bei vergrößerten Aufnahmen unter Zuhilfenahme einer Wasserwaage und eines Zollstocks […] sind die Abweichungen im Fugenverlauf erkennbar. Gerade bei einer bestimmungsgemäßen Benutzung der Hoffläche im Alltag mit parkenden und rangierenden Fahrzeugen tritt das uneinheitliche Fugenbild im optischen Gesamteindruck soweit zurück, dass es für einen unbefangenen Betrachter nicht mehr wahrnehmbar sein wird und schon gar nicht zu einer optischen Beeinträchtigung der Anlage führt. Überdies ist nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die klägerische Hofanlage besondere Anforderungen an die Ästhetik der Hoffläche zu stellen sind, denen diese nun nicht mehr gerecht wird.“
Die Entscheidung ist rechtskräftig.