Steuerhinterziehung – Architekt kann aus Architektenliste gestrichen werden

29.11.2019 - Ein Architekt, der in großem Stil Steuern hinterzieht, kann dafür nicht nur strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, sondern auch aus der Architektenliste gestrichen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis (OVG Saarlouis, Beschluss vom 11.11.2019 - 1 A 338/18).

Wer nämlich seine eigenen finanziellen Interessen und eine übertriebene Gewinnorientierungen als Maß nimmt, wird kaum die Vermögensinteressen des Bauherrn im Auge haben, stellte das Gericht fest.


Architektin und "schöne Szenewirtin"

Im Saarland war seit März 2003 eine Architektin in der Architektenliste der Architektenkammer eingetragen und als selbständige Architektin tätig. Doch sie hatte eine Art Hobby - oder war es der Architektenberuf, der ein Hobby war? Jedenfalls betrieb sie mehrere Gaststätten. In der Boulevardpresse wurde sie als "schöne Szenewirtin" bezeichnet.

Die Geschäfte liefen wohl mehr als gut. Die Steuerfahndungsstelle des Saarlandes stellte nämlich im Mai 2016 fest, dass sie zwischen 2010 und 2014, also in fünf Jahren, 342.243 EUR Umsatzsteuer nicht abgeführt hatte. Umgerechnet würde das auf einen Umsatz von über 2,1 Millionen Euro hinauslaufen, den sie verschwiegen hatte. Zusätzlich zu dem, den sie bei der Steuer angegeben hatte.

Die Sache kam zur Anklage. Am Landgericht wurde ein Deal ausgehandelt. Die Architektin erklärte sich zur Wiedergutmachung des Steuerschadens bereit und kam mit zwei Jahren auf Bewährung mit einem blauen Auge davon.


Architektenkammer: nicht mehr zuverlässig

Doch die Architektenkammer erfuhr davon. Und teilte der Architektin mit, dass sie am 26.09.2017 aus der Architektenliste gelöscht wurde. Sie habe nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit als Architektin. Sie sei wegen Steuerhinterziehung im großen Ausmaß verurteilt worden. Die Pflichtverletzungen über einen Zeitraum von fünf Jahren ließen eindeutige Rückschlüsse auf ihren Charakter zu. Sie sei aus Eigennutz ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Steuerdeklaration und -zahlung nicht nachgekommen. Dies belege ihre Bereitschaft, berufsbedingte und gesetzliche Verpflichtungen zu missachten. Wenn dritte von einem solchen Fehlverhalten Kenntnis erhielten, würde das Risiko bestehen, dass der gesamte Berufsstand in Verruf gerate. Schließlich obliege es Architekten, zumindest als vertragliche Nebenpflicht, die Vermögensinteressen ihrer Auftraggeber zu bewahren.

Die Architektin ließ sich das nicht gefallen. Sie erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis. Doch vergeblich. Am 30.10.2018 bestätigte das Verwaltungsgericht ihre Streichung aus der Architektenliste.


Oberverwaltungsgericht bestätigt Streichung aus Architektenliste

Die Frau gab nicht auf. Sie beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. Ihre Berufsfreiheit sei durch diese Entscheidung verletzt worden, meinte sie. Doch auch am Oberverwaltungsgericht ging es für sie nicht gut aus. Aus dem Beschluss:

“So hat das Verwaltungsgericht die angebliche These, die als Gastwirtin begangene Steuerstraftat rechtfertige die Annahme, die Klägerin könne auch bei Ausübung des Berufs der Architektin ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, an keiner Stelle seiner Entscheidung aufgestellt. Es hat vielmehr […] zu den Berufspflichten eines Architekten dargelegt, dass die begangene Straftat insoweit einen Bezug zu diesem Beruf aufweise, als dass einem Architekten u.a. obliegt, die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten, und er verpflichtet ist, unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln. Dass die Klägerin sich unter Missachtung ihrer steuerlichen Pflichten als Gastwirtin einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft habe, begründe - gerade angesichts des Ausmaßes des Fehlverhaltens - die Befürchtung, sie könne im Rahmen ihrer Tätigkeit als Architektin die von ihr zu betreuenden Vermögensinteressen ihrer Auftraggeber aus Eigennutz gefährden […]

Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht dargelegt, aus welchen Gründen es die Zuverlässigkeit in Bezug auf den Beruf „Architekt“ verneint. Diese Argumentation wird weder durch die obigen Ausführungen der Klägerin noch durch ihren Vortrag […], es sei nicht ersichtlich, warum sie die fremdnützigen Tätigkeiten gegenüber ihrem Auftraggeber (Vertretung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, Beratung wegen Baukosten usw.) nicht zuverlässig wahrnehmen solle, substantiiert in Frage gestellt. Der letztgenannte Einwand setzt sich insbesondere nicht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats auseinander, wonach den im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz fixierten Berufsaufgaben eines Architekten innewohnt, dass dieser auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln hat […]

Soweit die Klägerin schließlich meint, jedenfalls die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung unterliege ernstlichen Zweifeln […], kann ihr nicht gefolgt werden.“

Ihr half auch nicht ihre Überlegung, als Architektin könne sie nicht in Versuchung geraten, weil von Bauherren nicht bar bezahlt werden würde. Noch einmal aus dem Beschluss:

“Der Einwand, dass Architektenhonorare typischerweise nicht in bar bezahlt würden und eine Wiederholung der hinsichtlich der Gaststätte konkret praktizierten Tatausführung daher ausscheide, geht am Kern des Problems, nämlich der erheblichen kriminellen Energie zur Erlangung rechtswidriger Vermögensvorteile, vorbei.“


Rechtskräftig

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie erging zwar zum Saarländischen Architektenrecht. Doch auch in anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Berufsregeln für Architekten.




Mit dem Thema Architekt und Fragen rund um seine Tätigkeit haben wir uns in unserem Bau-News-Blog schon öfter beschäftigt:

[Zum Bau-News-Beitrag vom 26.01.2014: Das Eigenheim mit einem Architekten bauen?]

[Zum Bau-News-Betrag vom 13.08.2014: Urteil – Wer Architekt werden will, muss auch Bauwerke entworfen und geplant haben]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 17.04.2015: Urteil: Architekt muss nicht ständig persönlich für Bauherrn erreichbar sein – Fax und Mail reichen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 27.06.2015: Architekt kann Vertrag kündigen, wenn Bauherr sich weigert, Entscheidungen zu treffen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 17.09.2015: Architekt haftet für Planungsfehler, auch wenn Bauherr mit Ausführung einverstanden war]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 28.11.2015: Prozess gegen Architekten verloren – weil nicht eindeutig, wer Vertragspartner war]

[Zum Blog-Beitrag vom 13.12.2016: Wenn es immer mehr, besser und schöner sein soll – Architekt muss Bauherrn nicht vor Geldausgeben schützen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 10.04.2017: Kein Anspruch des Architekten, Pfusch selber zu beseitigen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 02.07.2017: Architekt kann normalerweise nicht Aufträge für Bau-herrn auslösen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 28.08.2017 - Auch wenn Bauherr zugestimmt hatte: für Fehlplanung haftet Architekt alleine!]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 15.11.2018 - Architekt darf sich nicht jeder nennen – falschen Architektenstempel zu verwenden ist Straftat]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 21.12.2018 - Bestechlicher Architekt kann aus Architektenliste gestrichen werden]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 25.01.2019: Seekiefernholz – nicht für Außenfassade an der Wettersei-te]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 05.02.2019: Architekt muss Verlegung von Altparkett nicht überwachen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 17.03.2019 - Architekten müssen auch „hand-werkliche Selbstverständlichkeiten“ überwachen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 26.06.2019: Wenn der Bauherr schlauer als sein Architekt sein will...]

[Zum Blog-Beitrag vom 04.07.2019 - Urteil aus Luxemburg: Honorarrecht für deutsche Architekten gekippt]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 21.12.2019: In einer Firma, die mit „Architektur“ wirbt, muss auch ein Architekt arbeiten]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 27.01.2019: Architekt muss Anstrich mit Hartwachsöl nicht überwachen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 29.07.2020 - Vorsicht Haftungsfalle: wenn ein Architekt auf Jurist macht]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 18.08.2020 - Verbraucher können (manchmal) Architektenvertrag widerrufen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 28.07.2023: Überschuldeter Architekt verliert Zulassung – doch manchmal gibt es einen Lösungsweg]