Bundesgerichtshof: Handwerker bekommen für Schwarzarbeit kein Geld - absolut nichts!

14.05.2014 – Das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hat nun bestätigt, dass Handwerker für Schwarzarbeit kein Geld einklagen können. Nicht einmal für die Materialien, die sie verbaut haben. So hatte schon die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Schleswig, entschieden. Wir hatten darüber bereits in einem Blog-Beitrag berichtet.

[Zum Bau-News Beitrag vom 25.08.2013]

Zwischenzeitlich war der Elektriker, der für seine Schwarzarbeit von seinen Auftraggeber kein Geld bekam, gegen die Entscheidung des Oberlandesgericht vor den BGH gezogen. Vergeblich. Der BGH (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13) bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Seit zwei Tagen liegt auch die Urteilsbegründung vor. Und die ist so eindeutig, wie etwas unter Juristen nur sein kann.

Wie wir berichtet hatten, wurden im schleswig-holsteinischen Büdelsdorf vier Reihenhäuser errichtet. Ein Elektriker machte den Eigentümern ein Angebot, dass sie nur allzu gern annahmen: Elektroarbeiten für 18.000,00 EUR. Die ersten 13.800,00 EUR auf Rechnung, die restlichen 5.000,00 EUR schwarz. 10.000,00 EUR überwiesen ihm die Eigentümer, 2.300,00 EUR zahlten sie in bar. Als die Arbeiten abgeschlossen waren, bekam er nichts mehr. Der Elektriker zog vor Gericht und verlor dann am Oberlandesgericht Schleswig. Die Begründung der Richter: der gesamte Vertrag sei nichtig; auch wenn nur teilweise Schwarzgeld vereinbart war. Für nichtige Verträge gäbe es aber: nichts.

Als das Urteil in juristischen und baulichen Fachzeitschriften veröffentlicht wurde, meinten einige, es werde schon nicht „so schlimm“ für „die Schwarzarbeiter“ werden. Sie würden dann zwar keinen vertraglichen Anspruch durchsetzen können, aber zumindest müsste der Auftraggeber das herausgeben, was er erhalten habe – die Handwerkerleistung. Und da dies aus der Natur der Sache heraus nicht ginge, müsste er den Wert eben ersetzen. Vielleicht würde der Handwerker einen Abschlag hinnehmen müssen, die Höhe seines Gewinnanteils gäbe es dann nicht – aber den Rest.

Wir hatten diese Auffassung nicht geteilt. Und davor gewarnt, ab sofort noch Aufträge über Schwarzarbeit anzunehmen. Aus unserem Blog-Beitrag: „Sollte sich diese Rechtsauffassung aber auch bei anderen Gerichten durchsetzen, wird derjenige, der Aufträge über Schwarzarbeit annimmt, volle Vorkasse verlangen müssen – wenn er sie bekommt.“


Kein Geld bei Schwarzarbeit - auch kein Ersatz für eingebautes Material

Unsere rechtliche Einschätzung hat sich bestätigt. Der BGH stellte jetzt fest, dass schwarzarbeitende Handwerker absolut nichts durchsetzen können. Also auch keinen Anspruch auf Wertersatz. Sie werden damit nicht nur nichts bekommen, sondern unter Umständen auch noch ordentlich draufzahlen müssen: wenn sie Baumaterialien oder Geräte eingebaut hatten, die sie zuvor teuer ihrem Baustoffhändler oder Gerätelieferanten bezahlen mussten. Das sei eben so, meinte der BGH. Aus dem Urteil:

„Bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückforderungsverbotes des § 817 Satz 2 BGB kann […] nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Dem Leistenden kann daher trotz § 817 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern. Das kann der Fall sein, wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind bei einem Verstoß des Unternehmers gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nicht erfüllt. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verfolgte […] bereits mit seiner Erstfassung in erster Linie die Wahrung öffentlicher Belange. In der amtlichen Begründung ist ausgeführt, dass Schwarzarbeit zu erhöhter Arbeitslosigkeit und zu Steuerausfällen führt und das Beitragsaufkommen der Sozial- und Arbeitslosenversicherung beeinträchtigt; daneben soll auch der Besteller vor Pfuscharbeiten bewahrt werden […]

Der Ausschluss auch eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern. Denn § 817 Satz 2 BGB hat zur Folge, dass ein Schwarzarbeitergeschäft mit einem großen Risiko behaftet ist.“

Sowieso, so meinte der BGH, ginge es gar nicht allein um Steuerhinterziehung:

„Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz soll nicht allein der Steuerhinterziehung begegnet und damit ein fiskalischer Zweck verfolgt werden; mit der gesetzlichen Regelung soll vielmehr auch die mit der Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert oder zumindest eingeschränkt werden. Sie dient damit auch dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer.“


Risiko Schwarzarbeit - nur noch, wenn beide Seiten Gottvertrauen haben

Auch wenn der Gedanke lukrativ bleibt, das Finanzamt außen vor zu lassen: nachdem schon im Sommer 2013 der Bundesgerichtshof festgestellt hatte, dass umgekehrt Bauherren keine Ansprüche gegen schwarzarbeitende Handwerker geltend machen, also insbesondere keine Gewährleistung durchsetzen können, haben spätestens nach dem neuen Urteil solche Vereinbarungen ganz heftige Nachteile. Für beide Seiten, Auftraggeber und Handwerker. Der Handwerker kann sich nur dann sicher sein, sein Geld zu bekommen, wenn er sich alles als Vorkasse geben lässt. Wenn er dann aber die Arbeiten nicht ausführt, ist das Geld des Auftraggebers weg. Und Klage sinnlos. Welcher Auftraggeber wird bei diesen Aussichten größere Beträge voller Gottvertrauen auf den Tisch legen? Außerdem: Wenn die Arbeit des Handwerkers mangelhaft ist, kann der Auftraggeber nur hoffen, dass dieser die Mängel beseitigt. Gewährleistungsansprüche kann er legal, also über ein Gericht, nicht durchsetzen.

Sicher werden sich auch zukünftig noch solche Annoncen finden: „Maler führt Arbeiten durch, auch in schwarzer Farbe“. Und sicher wird auch weiterhin das ein oder andere Zimmer, zwar nicht in der Farbe schwarz, aber schwarz gestrichen. Wenn es aber um mehr geht, als auf ein paar Quadratmetern Farbe aufzutragen, ist für beide Seiten, Auftraggeber und Handwerker, das Risiko dramatisch angestiegen, am Schluss mit leeren Händen da zu stehen.

Mit „Schwarzarbeit“ hatten wir uns auch schon in anderen Beiträgen unseres Bau-News-Blogs beschäftigt:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 30.03.2013]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 24.08.2013]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 25.08.2013]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 26.09.2013]

Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.

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