Kein Schadensersatz wenn Baustelle aufgeräumt ist

25.01.2017 – Stutzen Sie beim Lesen der Überschrift? Müsste es nicht umgekehrt lauten: Schadensersatz weil Baustelle unaufgeräumt war? Doch es handelt sich nicht um einen Schreibfehler. Wieder einmal können wir über einen kuriosen Streit in unseren Bau-News berichten.

Ein Autofahrer hatte nicht aufgepasst und war gegen Baumaterial gefahren. Dafür wollte er (!) Schadensersatz haben. Denn, so seine Argumentation: er hätte nicht damit rechnen müssen, dass Baumaterialien herumstehen. Weil doch die Baustelle auffallend ordentlich gewesen sei. Vor dem Landgericht Coburg (LG Coburg, Endurteil vom 24.06.2016 – 32 S 5/16) verlor er.


Mit langsamen Tempo gegen Palette mit Pflastersteinen

In Oberfranken, im Raum Lichtenfels, war ein PWK - Fahrer unterwegs. Das im Internet veröffentlichte Urteil schweigt zum Fahrzeugtyp. In der juristischen Fachpresse konnte man allerdings lesen: Mercedes S- Klasse.

Der Mann gelangte schließlich auf das Gelände eines Autohauses. Dort fand sich eine Autowaschanlage. Auf dem Gelände fanden Pflasterungsarbeiten statt. Die Baustelle war säuberlich durch Abstellschilder abgetrennt. Der Autofahrer fuhr, nach seinen Worten: langsam. Und krachte auf eine Europalette, auf der sich zwei oder drei Lagen Pflastersteine befanden. Säuberlich direkt neben der Baustelle aufgestellt. Den Mercedes nahm das ganze ziemlich mit. Fast 4.899,36 € betrug der Schaden.


Das erste Argument: Palette nicht aufgefallen, weil Baustelle zu ordentlich

Das Rechtsempfinden sagt einem eigentlich: nicht aufgepasst, Pech gehabt. Anders beim Mercedesfahrer. Er verklagte neben der Baufirma auch das Autohaus. Das solle ihm seinen Schaden erstatten. In der ersten Instanz, vor dem Amtsgericht Lichtenfels, verlor er. Doch er gab nicht auf und ging in die Berufung, zum Landgericht Coburg. Sein Argument: die Baustelle habe er zwar gesehen. Aber die sei so ordentliche gewesen, dass er gar nicht damit rechnen musste, dass es noch Baumaterialien gäbe. Deshalb müsse das Autohaus wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht haften.

Die Richter des Landgerichts waren davon nicht überzeugt. Aus dem Urteil:

„Vor Gefahren, mit denen der Verkehrsteilnehmer bei gehöriger Sorgfalt rechnen musste, muss nicht in besonderer Weise geschützt werden. Nach diesen Maßstäben ist das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine besondere Absicherung der mit Pflastersteinen beladenen Palette nicht erforderlich war. Der Kläger fuhr nach seiner eigenen Einlassung nur mit Schrittgeschwindigkeit. Er sah, dass auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) gerade Pflasterungsarbeiten durchgeführt wurden. In dieser Situation muss ein durchschnittlich aufmerksamer Verkehrsteilnehmer mit am Rande der Baustelle herumliegenden Gerätschaften oder Werkstoffen rechnen. Konkret entspricht es bei Pflasterungsarbeiten der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich noch zu verlegende Steine auf Paletten gelagert neben der Baustelle befinden. Eine besondere Absicherung, etwa durch eine Umzäunung oder eine auf die Steine gestellte Pylone, wäre bei den Bauarbeiten hinderlich und ist zumindest in nur mit Schrittgeschwindigkeit befahrenden Bereichen auch nicht üblich.“


Das zweite Argument: sein Auto war zu groß

Vor allem aber schätzten die Landrichter nicht den zweiten Einwand des Autofahrers: sein Fahrzeug sei so groß, dass er gar nicht die Palette mit den Pflastersteinen hätte sehen können. Im Urteil wurden deutliche Worte gefunden:

„Mit seinem Argument, er habe aufgrund der Fahrzeugausmaße die in Rede stehende Palette von seiner Position aus gar nicht sehen können, kann der Kläger nicht durchdringen. Selbst wenn man seiner Behauptung entgegen der Würdigung des Erstgerichts folgen würde, änderte dies an den Obliegenheiten der Beklagten nichts. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nicht nach den vom Verkehrsteilnehmer gefahrenen Fahrzeugtyp. Umgekehrt ist die Sorgfaltspflicht desjenigen, der ein besonders großes oder unübersichtliches Auto steuert, entsprechend gesteigert. Insbesondere kann vom durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erwartet werden, dass er in einer Verkehrssituation, in der einerseits mit dem Herumliegen von Werkstoffen gerechnet werden muss und andererseits der zu befahrende Grund bis zur Höhe einer Euro-Palette inklusive mindestens zweier Lagen Pflastersteine nicht sichtbar ist, nicht einfach weiterfährt. Hier muss er notfalls aussteigen, um sich so den erforderlichen Überblick zu verschaffen.“

Wer jetzt Mitleid mit dem Autofahrer hat, möge – wie Juristen es sagen – eine Parallelwertung vornehmen und dabei das Wort Europalette durch das Wort Kleinkind ersetzen. Man könnte noch radikaler denken: wer ein Auto fährt, aus dem heraus er nicht die Straße erkennen kann, sollte aus dem Verkehr gezogen werden.



Öfter schon berichten wir in unseren Bau-News auch über kuriose Kläger und Beklagte mit absonderlichen Rechtsstreitigkeiten. Zum Beispiel hier:

[Zum Bau-News-Beitrag vom 27.01.2012: Zwei Trottel, eine Wahrsagerin und ein Grundstückskauf]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 01.02.2012 mit Nachtrag vom 30.09.2013 - Prozess am Landgericht Cottbus: muss der Bauherr für gutes Wetter sorgen?]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 25.08.2012: Sturmgeklingelt – 15.000 € Schadensersatz?]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 24.12.2018: Herunter fallendes Rollo gehört – 83.000 Euro Entschädigung verlangt]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 10.09.2019: Keine Beleidigung, Frau als „Fräulein“ zu bezeichnen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 14.04.2021: Mieter darf in Mietwohnung nicht nur leben, sondern auch sterben]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 26.08.2021 - Vermieter darf keine Ausweiskontrollen von Besuchern des Mieters durchführen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 15.08.2022 - Ganz besonderer Gartenschmuck: ein 7,36 m hohes Kreuz]


Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.


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