Privathaftpflichtversicherung schützt ambitionierte Hobbywerker nicht unbegrenzt

27.05.2013 – An etwas zu bauen, kann immer ein Risiko sein. Auch kleine Fehler können schnell einen großen Schaden hervorrufen. Vor allem dann, wenn noch Wasser im Spiel ist. Bauprofis sind vor so etwas nicht gefeit. Vor allem aber nicht die, die so etwas nicht regelmäßig machen – ambitionierte Hobbywerker zum Beispiel.

Gegen die Folgen von so verursachten Schäden gibt es Haftpflichtversicherungen. Auch in vielen Privathaftpflichtversicherungen ist dieses Bauherrenrisiko versichert. Meistens aber mit einem Höchstbetrag je Bauvorhaben – 50.000 EUR sind verbreitet. Ist das Bauvorhaben teurer, besteht kein Versicherungsschutz.

Einem engagierten Hobbywerker fiel diese Klausel auf die Füße. Er meinte, weil er an sich selber keinen Arbeitslohn zahle und die Materialkosten unter 50.000 EUR blieben, würde seine Privathaftpflichtversicherung greifen müssen. Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg, Urteil vom 21.02.2013 – 1 U 146/12) entschied anders. Auch seine Arbeitsleistung müsse eingerechnet werden, um die Bausumme zu berechnen. Und da man dadurch auf eine Bausumme von weit über 50.000 EUR gelangte, blieb er auf einem kapitalen Schaden sitzen, den er mit seiner Werkelei verursacht hatte.


Der Sachverhalt:

Im oberfränkischen Kreis Coburg war der Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses selber zugange. In unregelmäßigen Etappen führte er Umbauarbeiten in einer Wohnung durch. Doch es war Winter und an Frostschutz hatte er nicht gedacht. Einen Tag vor Heiligabend 2009 passierte es. Wegen Frost und der abgestellten Heizung kam es zu einem Bruch der Trinkwasserleitung. Das Wasser trat aus und richtete böse Schäden in zwei Läden an, in seinem Haus und dem des Nachbarn – zusammen 30.000 EUR.

Kein Problem, dachte sich der Eigentümer – hatte er doch eine Haftpflichtversicherung, die eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung umfasste. Der Versicherungsumfang reichte bis zu einer veranschlagten Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben. Die würden nicht erreicht; seine Materialkosten lägen unter 50.000 EUR und weil er Eigenleistungen erbringe, bliebe es bei den Materialkosten.

Seine Versicherung wollte trotzdem nicht für den Schaden eintreten. Sie meinte, dass man in die versicherte Bausumme die Eigenleistungen einrechnen muss – auch wenn sie keine Kosten im Sinne eines Finanzierungsaufwandes darstellen.

Es kam zum Prozess

Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachter stellte zwar fest, dass die Materialkosten nur 45.000 EUR betragen würden, man mit Arbeitskosten bei dieser Baumaßnahme aber auf 130.000 EUR käme.

Der Eigentümer verlor gegen seine Versicherung. Das Gericht stellte fest, dass auch die in Eigenleistung erbrachte Arbeit in die Berechnung der Bausumme einfließen muss. Wörtlich:

„Dem Zweck der Risikoeingrenzung würde es auch nicht entsprechen, einen Bauherrn, der sein Bauvorhaben voll betreuen lässt, versicherungsrechtlich schlechter zu stellen als einen Bauherrn, der Eigenleistungen erbringt.“

Die Schlußfolgerung:

Wer in seinem Haus größere Maßnahmen in Eigenleistung erbringen will, sollte vorher kritisch seine Versicherungspolice prüfen. Eine Bausumme von – wie in diesem Fall – 50.000 EUR wird zwar von den meisten Heimwerkern nie überschritten werden. Manchmal aber doch: so könnte ein großzügiger Umbau der Feuchträume von einem schlichten Badezimmer zu einer Wellness-Oase durchaus diese Preisklasse erreichen, wie wir bei Mandaten in unserer Kanzlei feststellten. Dann wäre der Abschluss einer gesonderten Bauherrenhaftpflichtversicherung nötig. Deren Prämien sind überschaubar. Als Faustformel kann man sie mit einem Promille (also einem Tausendstel) der Bausumme ansetzen. In dem vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall hätte also etwa 130 EUR ausgereicht, damit der Eigentümer nicht auf einem Schaden von 30.000 EUR sitzen blieb.



Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.

Ihr Ansprechpartner: Claus Radziwill, Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin

Kontakt über Telefon
Rechtsanwälte Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn
Rechtsanwälte | Fachanwälte
030 - 861 21 24

Kontakt über Fax
Rechtsanwälte Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn
Rechtsanwälte | Fachanwälte
030 - 861 26 89

Kontakt über E-Mail
Rechtsanwälte Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn
mail [at] radziwill.info