Urteil: wer Architekt werden will, muss auch Bauwerke entworfen und geplant haben
13.08.2014 – Architekt ist ein Beruf mit viel Verantwortung. Wer Architekt werden will, hat deshalb hohen Anforderungen zu genügen. Um in die Architektenliste eingetragen zu werden – nur dann darf man sich Architekt nennen – muss man zuerst ein mindestens vierjähriges Studium erfolgreich absolviert haben. Anschließend muss man eine mindestens zwei Jährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur ausgeübt haben.
Doch nicht jede Tätigkeit, mit der ein zukünftiger Architekt befasst sein könnte, reicht. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Urteil vom 15.04.2014 – 22 K 39.14) entschied nun, dass nicht „irgendeine“ Architektentätigkeit in diesen zwei Jahren reicht, sondern das der Schwerpunkt in dieser Zeit im Entwurf und in der Planung von Bauwerken zu liegen habe.
Die Berliner Architektenkammer hatte einem Interessenten die Eintragung in die Architektenliste verweigert. Der hatte zuvor ein Architekturstudium erfolgreich abgeschlossen. Danach war er bei verschiedenen Arbeitgebern rund drei Jahre lang angestellt. Das sollte ausreichen, um ihn in die Architektenliste einzutragen, dachte er. Nach § 4 Absatz 1 ABKG – Berliner Architekten und Baukammergesetz ist dafür neben dem abgeschlossenen Studium eine zwei Jährige praktische Tätigkeit erforderlich.
Doch die Architektenkammer Berlin lehnte den Antrag ab. Ihre Begründung: nur drei Monate lang war der Mann mit dem Entwurf und der Planung von Bauwerken beschäftig gewesen. Ansonsten lag sein beruflicher Schwerpunkt bei der Vergabe von Bauaufträgen und der Bauüberwachung beziehungsweise Bauleitung. Das würde nicht reichen.
Der nicht an den Architektentitel gelangte Mann erhob Klage. Vergeblich. Das Verwaltungsgericht Berlin schloss sich dem Standpunkt der Architektenkammer an. Aus dem Urteil:
„Der Kläger erfüllt nicht die an eine zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur zu stellenden Anforderungen. Zwar sind die Mindestvoraussetzungen an die Art der praktischen Tätigkeit im Gesetz nicht näher genannt, aus der Beschreibung der Berufsaufgaben in § 1 Abs. 1 ABKG folgt jedoch, dass der gestaltenden, baukünstlerischen, technischen, ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten die entscheidende Bedeutung zukommt. Die weiteren Aufgaben, insbesondere Beratung, Betreuung und Bauüberwachung, sind von diesem Kernbereich in mehrfacher Hinsicht abgerückt.“
„Der Kläger hat ausweislich der vorgelegten Tätigkeitsnachweise nur knapp drei Monate - nämlich vom 3. Januar bis 31. März 2011 - eine planende praktische Tätigkeit i.S. der Leistungsphasen 1.- 5. von § 3 bzw. § 33 HOAI a.F. ausgeübt, ansonsten ausschließlich Tätigkeiten in den Leistungsphasen 6. bis 8., was den eher begleitenden Berufsaufgaben des § 1 Abs. 5 ABKG entspricht. Der Beklagte verlangt jedoch - nach den oben gemachten Ausführungen zu Recht - eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Planungsbereich, woran es hier mangelt. Dem Kläger wäre es auch möglich und zumutbar gewesen, sich bei der Berliner Architektenkammer über die Rahmenbedingungen der geforderten praktischen Tätigkeit vorab zu informieren.“
Sein Wunsch, Architekt zu werden, ist mit dieser Entscheidung aber nicht ausgeträumt. Wenn die ausreichenden praktischen Erfahrungen der Planung von Bauwerken vorliegen, kann jederzeit ein neuer Antrag von ihm gestellt werden.
Mit dem Thema Architekt und Fragen rund um seine Tätigkeit haben wir uns in unserem Blog schon öfter beschäftigt. Zum Beispiel mit Fragen zum Architektenhonorar:
Haben Architekten eigentlich Urheberrechtsansprüche für Ihr Werk und können sie damit lange nach Ende ihrer Arbeit dem Bauherren ihre Wünsche aufzwingen? Theoretisch ja, praktisch aber viel seltener als mancher Architekt denkt:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 17.08.2013: Urheberrechtsschutz des Architekten – nicht jedes Wohnhaus ist ein Kunstwerk]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 09.05.2014: OLG Frankfurt am Main: einmal darf man Architektenplan präsentieren - dann keine Urheberrechtsverletzung]
Außerdem:
[Zum Blog-Beitrag vom 02.07.2017: Architekt kann normalerweise nicht Aufträge für Bauherrn auslösen]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 26.01.2014: Das Eigenheim mit einem Architekten bauen?]
Zum Bau-News-Beitrag vom 12.04.2013: Der Bau wurde teurer als geschätzt - Schadensersatz vom Planer?
Zum Bau-News-Beitrag vom 03.05.2012: Was gehört in ein Bautagebuch - Urteil des Kammergericht
Ihr Ansprechpartner: Claus Radziwill, Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin
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