Verteidigung im Baustrafrecht

Den Begriff „Baustrafrecht“ werden Sie in keinem Gesetzbuch finden. Es gibt ihn nur im Sprachgebrauch der Baupraxis. Gemeint ist damit all das, was rund um das Bauen die Staatsanwaltschaft und die Bußgeldbehörden "interessieren" könnte. Darunter fällt dann nicht nur das Strafrecht im engeren Sinn, sondern auch das Ordnungswidrigkeitenrecht, bei dem ein Bußgeld in bis zu fünf-, sechs- und siebenstelliger Höhe drohen kann.

Zum "Baustrafrecht" können je nach Fallgestaltung unter anderem folgende Tatbestände gehören, sie alle aufzuzählen würde diese Seite sprengen:

Wenn das Richtfest zu fröhlich, vor allem aber zu feucht verlief und dann die Rückfahrt in einer Polizeikontrolle endete, ist das streng genommen zwar kein Baustrafrecht. Sie können uns aber auch dann ansprechen.


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