Schwarzarbeit vergeben – Zuschuss aus Fördermitteln weg

26.06.2018 – Darüber, das Schwarzarbeit auf dem Bau Ärger und Risiken mit sich bringt, hatten wir in unserem Bau-News-Blog in den letzten Jahren immer wieder berichtet. Verträge über Schwarzarbeit sind nichtig. Baufirmen können kein Geld verlangen, Bauherren haben keine Gewährleistungsansprüche.

Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarland (OVG Saarland, Beschluss vom 28.05.2018 – 2 A 480/17) setzt einen weiteren Akzent: Wenn es hinreichende Anhaltspunkte für Schwarzarbeit gibt, hat man als Bauherr keinen Anspruch auf die Gewährung von Fördermitteln. Auch wenn diese bereits in Aussicht gestellt waren.

Es ging um 7.500 Euro.


Eine nicht-existente Firma erhält Auftrag...

In einer saarländischen Stadt hatte die Kommune ein Fassadensanierungsprogramm aufgestellt. Man konnte Zuschüsse erhalten für die Sanierung von Hausfassaden. Ein Hauseigentümer hörte davon und nahm sich vor, das Programm in Anspruch zu nehmen. Am 01.07.2013 stellte er einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses. Er hatte vier Angebote eingeholt, darunter eines der Firma J. BauGmbH aus Düsseldorf über eine Summe von 15.600,00 €. Dieses Angebot war zugleich auch das Günstigste. Ein Vertreter der Stadt führte einen Ortstermin durch und erteilte mündlich die Zustimmung zum Sanierungsbeginn.

Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten wollte der Hauseigentümer den Zuschuss von der Stadt. 7.500,00 €. Er legte als Verwendungsnachweis die Rechnung der Firma J. BauGmbH vom 12.10.2013 vor. Die habe er gezahlt, sagte er und legte als Zahlungsbelege vier Barzahlungsquittungen in Höhe von insgesamt 9.600,00 € sowie Onlineausdrucke seines Bankkontos vor.


… und ein Herr T Bargeld

Die Stadt wurde stutzig. Barzahlungen. Noch dazu als Vorschuss. Man beschäftigte sich näher mit der Firma. Die Überraschung war groß. Die J. BauGmbH wurde bereits seit dem 01.04.2010 nicht mehr unter diesem Namen im Handelsregister in Düsseldorf geführt. Es gab zwar eine Nachfolgerin, die J. GmbH. Aber auch die war bereits laut Eintrag im Handelsregister seit dem 21.11.2011 infolge eines Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wer hatte denn dann den Bauauftrag bekommen, die Arbeiten durchgeführt und das Geld entgegengenommen? Die nicht existenten Firmen jedenfalls nicht. Die Quittungen waren von einem Mann ausgestellt, den später das Gericht nur abgekürzt als T. bezeichnete. T. erhielt auch die Onlineüberweisungen persönlich. Inwiefern T. mit den seit längerem nicht mehr existierenden Firmen in Verbindung stand, wurde nicht klar.


Kommune: keine Fördergeld für solche Schwarzarbeit

Die Kommune entschloss sich, den Förderbetrag nicht zu zahlen. Sie habe begründeten Anlass zu der Vermutung, dass die Fassadensanierung in Form illegaler Schwarzarbeit durchgeführt worden sei, schrieb sie in einem Bescheid. Die Firma J. BauGmbH könne sie nicht durchgeführt haben, denn die gab es schon seit einigen Jahren nicht mehr. Der öffentlichen Hand sei es aber nicht gestattet, Schwarzarbeit und damit eine gesetzwidrige Tätigkeit zu fördern, auch nicht indirekt durch die Auszahlung der Mittel an den Hauseigentümer.


Gericht: Entscheidung der Kommune ist ermessensfehlerfrei

Der Hauseigentümer wollte nicht kampflos auf die 7.500,00 € verzichten. Er erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis. Und scheiterte. „Die Entscheidung der Beklagten, die Gewährung der Fördermittel zu verweigern, sei ermessensfehlerfrei“, stellten die Verwaltungsrichter fest.

Noch immer gab der Grundstückseigentümer nicht auf. Zwar hatte er keine neuen Erkenntnisse dazu, wie eine nicht existente Firma Rechnungen schreiben könne und welche Rolle der T. dabei spiele. Aber er beantragte, die Berufung zuzulassen. Vergeblich. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Vorinstanz. Aus dem Beschluss:

„Ausgehend davon hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen hier im Ergebnis rechtsfehlerfrei dahingehend ausgeübt, die Auszahlung der Fördermittel zu verweigern. Dazu war sie wegen der - auch im Berufungszulassungsverfahren nicht ausgeräumten - hinreichenden Anhaltspunkte für die Ausführung der Fassadensanierung am Anwesen des Klägers durch illegale Schwarzarbeit berechtigt. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie die Ausführung der Arbeiten durch eine rechtlich nicht mehr existente Firma zu nennen. Nach den in den Verwaltungsakten vorhandenen Unterlagen wurde die Firma J. Bau GmbH, die in der Rechnung vom 12.10.2013 genannt ist, seit dem 1.4.2010 nicht mehr unter diesem Namen geführt. Ihre Nachfolgerin, die J. GmbH, ist laut Eintragung im Handelsregister Düsseldorf seit dem 21.11.2011 in Folge eines Insolvenzverfahrens aufgelöst. Die von dem Kläger vorgenommenen vier Barzahlungen in einer erheblichen Höhe von insgesamt 9.600 EUR, noch dazu als „Vorschuss“, sind ebenfalls ungewöhnlich und deuten auf das Vorliegen von Schwarzarbeit hin. Die betreffenden Quittungen enthalten zudem nicht einmal einen Firmenstempel, sondern sind lediglich von einer Person namens T. unterzeichnet. In welcher Verbindung dieser zu der J. Bau GmbH steht, ist nach wie vor unklar. Der Kläger hat hierzu in seiner Berufungszulassungsbegründung lediglich ausgeführt, dass sich Herr T. bei ihm als Verantwortlicher der J. Bau GmbH ausgewiesen habe. Das auf der Rechnung angegebene Firmenkonto, auf das drei Teilzahlungen überwiesen wurden, wird nach Angaben der Sparkasse B-Stadt weder auf das Unternehmen J. Bau GmbH noch auf den Namen T. geführt. Eine weitere Überweisung in Höhe von 1.500 EUR erfolgte auf ein anderes Konto. Auf dem entsprechenden Online-Ausdruck ist als Empfänger „J. Bau GmbH, T.“ genannt.

Diese verwertbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit hat der Kläger auch im Berufungszulassungsverfahren nicht ausgeräumt. Er hat zur weiteren Aufklärung der genannten Ungereimtheiten nicht beigetragen, sondern lediglich darauf verwiesen, es stehe nicht fest, dass hier tatsächlich Schwarzarbeit geleistet wurde.“


Konsequente Entscheidung

Die Entscheidung der saarländischen Richter ist konsequent in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung. Für den Grundstückseigentümer war sie teuer. Die 7.500,00 €, die er jetzt nicht bekommt, wären etwa die Hälfte der Baukosten gewesen. Und für den Fall, dass es zu Rissen, Abblätterungen oder Ähnliches an der Fassade kommt, kann er keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.




In weiteren Beiträgen unserer Bau-News hatten wir uns schon öfter mit dem Thema Schwarzarbeit beschäftigt:

[Zum Bau-News Beitrag von 24.08.2013 – Bundesgerichtshof : Keine Gewährleistungsansprüche bei Schwarzarbeit]

[Zum Bau-News Beitrag vom 25.08.2013 mit Update vom 10.04.2014: Handwerker können nach Schwarzarbeit kein Geld einklagen]

[Zum Bau-News Beitrag vom 26.09.2013: Schwarzarbeit, Rechnungslegung und Strafe – ein Trick wird nicht funktionieren]

[Zum Bau-News Beitrag vom 07.07.2015 – Ein Trick, der nicht klappte: „Wir haften jetzt nicht auf Gewährleistung. Weil wir schwarz gearbeitet haben.“]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 16.07.2015: Schwarzarbeit beauftragt und bezahlt, Pfusch bekommen - Bundesgerichtshof: es gibt kein Geld zurück]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 09.02.2016: Architekt halb ordentlich und halb schwarz beauftragt – dann keine Gewährleistungsansprüche bei Pfusch]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 06.04.2016 - Wer schwarzarbeiten lässt, muss (unter Umständen) bei Arbeitsunfall selber zahlen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.05.2016: Handwerker ohne Gewerbeanmeldung muss trotzdem bezahlt werden]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 17.03.2017: Gericht kann Schwarzarbeit anhand von Indizien feststellen – dann gibt es kein Geld]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 13.04.2017: Nachträglich auf „Ohne-Rechnung-Vertrag“ geeinigt – und damit Gewährleistungsansprüche verloren]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 27.04.2017: Baufirma legt nicht rechtzeitig Rechnung – als Schwarzarbeit gewertet]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 24.11.2017 - Nachträglich dem Architekt Teil des Honorars „ohne Rechnung“ gezahlt: Gewährleistung verloren]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 26.04.2018: Architekt haftet nicht für mangelhaft tätige Schwarzarbeiter – solange er nichts von Schwarzarbeit weiß]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 13.11.2018 - Zum x-ten Mal so entschieden: keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 23.05.2019 - Urteil: Barzahlung vor Baubeginn kann Indiz für Steuerhinterziehung sein]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 19.02.2020: Kein Eintrag in Handwerksrolle - Bauvertrag trotzdem nicht immer nichtig]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 14.04.2022 - Vorschuss wurde schwarz gezahlt – kein Rückerstattungsanspruch wenn nicht gearbeitet wird]

{Zum Bau-News-Beitrag vom 22.06.2022: Bar gezahlt – Indiz für Schwarzarbeit]