20.03.2023 – Es ist der 04.02.2020. Der dritte Werktag des Monats. Bei einem Vermieter klingelt es um 22:30 Uhr. Über die Gegensprechanlage meldete sich eine Mieterin. Sie werde jetzt eine Kündigung ihres Wohnungsmietvertrages in den Wohnungsbriefkasten des Vermieters einwerfen.
Zu so später Stunde wollte der Vermieter seine Wohnung nicht mehr verlassen. Erst am nächsten Morgen ging er zum Briefkasten, in dem sich tatsächlich die Kündigung befand.
Eine Kündigung eines Wohnungsmietvertrages muss vom Mieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats erklärt werden (§ 573 c Abs. 1 S. 1 BGB). Doch wann ist hier die Kündigung zugegangen? In der Nacht, kurz nach der Ankündigung über die Gegensprechanlage? Das wäre dann am dritten Werktag. Oder erst am nächsten Morgen, als der Vermieter zum Briefkasten ging? Also am vierten Werktag.
Das Landgericht Krefeld (LG Krefeld, Urteil vom 21.09.2022 – 2 S 27/21) entschied, dass sie nicht in der Nacht zugegangen war, sondern erst am nächsten Morgen.