Im Bau-News-Blog informiert die Anwaltskanzlei Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn über neue Rechtsprechung. Und gibt Expertentipps. Die Inhalte des Blog werden so dargestellt und vereinfacht, dass sie möglichst auch für Nicht-Juristen verständlich sind. 

Bitte beachten Sie: die Bau-News können nicht die anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Es können unter Umständen andere Gerichte - selbst bei vergleichbarem Sachverhalt - zu einer anderen rechtlichen Wertung gelangen. Oder der Gesetzgeber hat die Rechtslage geändert.

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Bautechniker darf nicht als „Architektenbüro“ oder „Büro für Architektur“ werben

20.08.2021 – Schon öfter hatten wir in unserem Bau-News-Blog darüber berichtet, dass sich nicht jeder als Architekt bezeichnen darf. Auch ein Bautechniker, der nicht in die Architektenliste eingetragen ist, darf das nicht. Dies entschied das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 01.02.2021 – 3 U 362/20).

Hammerschlags- und Leiterrecht lässt Öffnung einer Baugrube beim Nachbarn zu

18.08.2021 – Das deutsche Nachbarrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen zwei oder mehr Grundstückseigentümern. Unter anderem regelt es – was bei Nichtjuristen häufig zu Lachanfällen führt – ein Hammerschlags- und Leiterrecht. Um mit Wikipedia zu sprechen:

„Das Hammerschlagsrecht erlaubt es einem Grundbesitzer, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, um an seinem eigenen Gebäude Reparaturarbeiten auszuführen.

Das Leiterrecht erlaubt es ihm, auf dem Nachbargrundstück ein Gerüst aufzustellen.“

Doch was ist dann, wenn auf dem Grundstück des Nachbarn eine kleine Baugrube ausgehoben werden muss, da die Ausführung vom eigenen Grundstück nicht oder kaum möglich ist. Dies ist möglich, entschied das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 20.05.2021 – 18 U 17/20).

Rückschnitt überragender Äste (manchmal) möglich - auch wenn Baum dann stirbt

23.07.2021 – Nicht jeder liebt Bäume. Vor allem dann nicht, wenn Äste, von denen Laub, Nadeln oder Zapfen herabfallen können, auf das eigene Grundstück ragen. Kann man dann zur Selbsthilfe greifen? Mit Sägen jeder Art und Güte? Unter Umständen ja, sagt § 910 Abs. 1 BGB. Aber was dann, wenn der Überhang so erheblich ist, dass durch dessen Beseitigung der Baum absterben kann oder seine Standfestigkeit zu verlieren droht?

Auch dann ist das Selbsthilferecht nicht ausgeschlossen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19).

Es gibt dann aber dennoch eine Ausnahme: wenn aus naturschutzrechtlichen Gründen der Baum unter dem Schutz einer Baumschutzverordnung steht.

Ehefrau haftet manchmal für Verträge des Mannes

20.07.2021 – Muss dann, wenn ein Ehemann einen Vertrag abschließt, die Ehefrau mithaften? Die Antwort: manchmal schon! Wenn das Geschäft der angemessenen Deckung des Lebensbedarfes dient.

Das zeigte eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2018 – 8 U 109/14; rechtskräftig geworden durch BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZR 178/18).

Es ging um einen Bauvertrag über 34.000 €.

Mieter*in muss auf Toiletten-Spülkasten aufpassen - und Mängel melden

29.06.2021 – Auf seinen Spülkasten muss man aufpassen. Und Wasserverluste, wenn der defekt ist, schnellstens dem Vermieter mitteilen. Sonst kann das böse Erwachen in Form einer dramatisch hohen Nebenkostenabrechnung drohen. Die man zahlen muss. Das entschied das Landgericht Hanau (LG Hanau, Beschluss vom 30.10.2020 - 2 S 123/19).

Mehr als 1.800 EUR muss jetzt eine Mieterin nachzahlen.

Handwerker, der wirbt, alles selber zu machen, darf nicht Subunternehmer einsetzen

09.06.2021 – Darüber, dass einem zu starke Worte in der Werbung schnell auf die Füße fallen können, hatten wir in unseren Bau-News schon öfter berichtet. Jetzt traf es einen Handwerksbetrieb in Mecklenburg-Vorpommern. Mit starken Worten hatte der suggeriert, er würde alles selber machen: „… als Hersteller, Zertifizierer und Verarbeiter in einer Firma“. Eine Aussage, an der nichts dran war. Man setzte nämlich Subunternehmer ein.

Das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock, Beschluss vom 17.02.2021 – 2 U 11/20) machte Schluss mit dieser großspurigen Werbung.

Baufirma warnte nicht vor Gefahrenquelle – 1,8 Millionen Schadensersatz

11.05.2021 – Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss sie sichern oder davor warnen. Darüber haben wir schon häufiger in unserem Bau-News-Blog berichtet. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 7 U 127/18) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem vor der Gefahrenquelle nicht gewarnt und gesichert wurde. 1,8 Millionen Euro muss eine Baufirma – wahrscheinlicher wohl die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung – zahlen.

Und das ist noch lange nicht alles.

Falle für Handwerker: Nicht über Widerrufsrecht belehrt - umsonst gearbeitet

29.04.2021 – Wir hatten bereits früher in unseren Bau-News darüber berichtet: Verbraucher können unter Umständen auch beim Abschluss von Handwerker- und Bauverträgen ein Widerrufsrecht haben. Hier droht dann den Handwerkern eine böse Falle. Wenn Sie nicht über dieses Widerrufsrecht belehrt haben. Dann können Verbraucher noch nach einem Jahr und 14 Tagen ihren Widerruf erklären. Während die Handwerkerleistung bereits erbracht wurde.

[Zum Bau-News-Beitrag vom 11.11.2018: Verbraucher können (häufig) Werkvertrag widerrufen – Keine Widerrufsbelehrung: kein Wertersatz]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 14.03.2019: 2. Teil: Verbraucher können (häufig) Werkvertrag widerrufen – auch ohne das Wort „Widerruf“]

Ein solcher Fall lag jetzt auch einem Urteil des Landgerichts München II (LG München II, Urteil vom 12.11. 2020 – 5 O 172/20) zugrunde. Der Handwerker muss einem Hauseigentümer jetzt 16.000 EUR zurückzahlen, die er für eine Treppenmontage bekommen hatte. Der Hauseigentümer behält die Treppe, für die er nicht gezahlt hat. Das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss vom 24.03.2021 – 28 U 7186/20 Bau) bestätigte die Entscheidung.

Der Handwerker hatte vergessen, den Hauseigentümer auf sein Widerrufsrecht aufmerksam zu machen.

Negativer Lottogewinn – Bauherr ohne Bauherrenhaftpflicht riskiert, ein Leben lang zu zahlen

20.04.2021 – Bauen ist teuer. Viele Bauherren schauen nur auf die reinen Grundstückskosten und die Baukosten. Und denken nicht daran, dass noch etliches an Nebenkosten auf sie zukommen wird. Und weil das meist mehr ist, als man ausgeben will, wird häufig an einer der wichtigsten Versicherungen gespart, die es auf dem Bau gibt: der Bauherrenhaftpflichtversicherung. Im schlimmsten Fall kann es dann für einen Bauherren so etwas wie einen negativen Lottogewinn geben – er zahlt sein ganzes Leben lang an jemanden, der geschädigt wurde.

Grundsätzlich trägt der Bauherr die Verantwortung dafür, was auf der Baustelle geschieht. Dagegen helfen auch nicht Hinweise wie „Betreten auf eigene Gefahr“ oder „Eltern haften für ihre Kinder“. Schilder auf denen das steht, sind das Geld nicht wert, das man für sie ausgegeben hat.

Das Stichwort, das den Bauherren haften lässt, heißt Verkehrssicherungspflicht. Das ist die Einhaltung der Bauvorschriften und der Sicherheit auf der Baustelle. Der Bauherr haftet bei einem Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten wenn andere Schäden an ihrem Leib oder ihrem Eigentum erleiden.