Verbraucher können (manchmal) Architektenvertrag widerrufen
18.08.2020 – Bei einem Architektenvertrag kann einem Architekten unter Umständen großes Ungemach ins Haus stehen: erbrachte Arbeit, für die es kein Geld gibt. Und spiegelbildlich für einen Verbraucher: die Möglichkeit, sich vom Architekten zu lösen. Wenn es zwischen beiden „nicht klappt“.
Das alles dann, wenn der Architektenvertrag außerhalb des Architekturbüros geschlossen wurde – und sich keine Belehrung über ein Widerrufsrecht darin befand. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 14.05.2020 – Rs C-208/19).
Der Fall betraf zwar das österreichische Recht. Das ist insoweit aber identisch mit dem deutschen Recht.