Beratung von Zeugen im Strafverfahren
Gerade in den von unserer Rechtsanwaltskanzlei Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn verstärkt bearbeiteten Bereichen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts („Baustrafrecht“, „Gewerbestrafrecht“, „Arbeitsstrafrecht“, gewerblicher LKW- und Baumaschineneinsatz u. a.) kann auch für jemanden in einer Firma, gegen deren Mitarbeiter ermittelt wird, die Gefahr bestehen, sich bei einer Zeugenaussage selber zu belasten; etwa wegen einer Verletzung von Aufsichtspflichten. Oder einer Beihilfe oder Unterlassung wegen der im Berufsleben üblichen Arbeitsteilung.
Man ist zwar zu einem Erscheinen und einer Zeugenaussage vor der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht verpflichtet (entgegen einer verbreiteten Annahme aber nicht vor der Polizei). Unter bestimmten Umständen hat man aber ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO). Danach kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, wenn deren Beantwortung für einen selbst oder einen Angehörigen (z.B. Verwandte, Verschwägerte, Ehe-/Lebenspartner) die Gefahr mit sich bringt, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn kann mit Ihnen im Vorfeld abklären, ob die Gefahr besteht, dass anschließend ein Verfahren gegen Sie geführt werden könnte und überlegen, wie Sie sich unter Wahrung Ihrer Interessen im Einzelfall bei Ihrem Zeugenauftritt zu verhalten haben. Dazu gehört auch, dass wir Sie im Einzelfall über die Möglichkeit beraten, sich durch uns bei Ihrer Zeugenaussage begleiten zu lassen („Zeugenbeistand“ gemäß § 68b StPO ).
(Bearbeitungsstand. 02.02.2018)
Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn
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