Berufsgenossenschaft/Unfallversicherung

Beschäftigte sind kraft Gesetz in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Für Beschäftigte auf dem Bau besteht die Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.

Die Tätigkeit auf dem Bau ist oftmals mit erheblichen körperlichen Belastungen verbunden. Naturgemäß bilden sich bei schweren Arbeiten über die Jahre hinweg Berufskrankheiten heraus. Ferner besteht regelmäßig die Gefahr, im Rahmen der versicherten Tätigkeit einen Arbeitsunfall zu erleiden. Auch der Wegeunfall wird als Arbeitsunfall gewertet.

Nach Eintritt einer Berufskrankheit, eines Arbeitsunfalls oder eines Wegeunfalls ist es die Aufgabe der Berufsgenossenschaft, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Versicherten mit allen geeigneten Mitteln (z.B. Heilbehandlung, medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation) wiederherzustellen und ihn (oder seine Hinterbliebenen) mit Geldleistungen (z.B. Verletztengeld, Verletztenrente, Sterbegeld, Hinterbliebenenrenten) zu entschädigen.

Mit der Berufsgenossenschaft können hier erhebliche Schwierigkeiten aufkommen. Einige Beispiele, die auch jederzeit Ihnen passieren können:

• Sie erlitten auf dem Weg zur Arbeit mit dem PKW einen Unfall und wurden verletzt. Sie begehren nunmehr von Ihrer Berufsgenossenschaft Heilbehandlung, eine medizinische Rehabilitation und Verletztengeld. Die Berufsgenossenschaft verneint jedoch einen Wegeunfall und lehnt die Leistungen ab, weil Sie einen Umweg nahmen, um Ihr Kind, das sich ebenfalls im PKW befand, zur Schule zu bringen.

• Nach jahrelanger Tätigkeit auf dem Bau wird bei Ihnen eine orthopädische Erkrankung festgestellt, welche Sie in Ihrer Leistungsfähigkeit erheblich einschränkt. Ihre Berufsgenossenschaft lehnt die von Ihnen beantragten Leistungen jedoch ab, weil sie die Auffassung vertritt, dass die Erkrankung nichts mit Ihrer Tätigkeit auf dem Bau zu tun hat (also keine Berufskrankheit ist), sondern vielmehr eine altersübliche Abnutzung darstellt. Oder die Berufsgenossenschaft erkennt zwar eine Berufskrankheit an, behauptet aber zugleich, dass durch diese Berufskrankheit Ihre Erwerbsfähigkeit nicht gemindert ist.

Bei Auseinandersetzungen mit der Berufsgenossenschaft unterstützen wir Sie gerne von der Antragstellung an über das Widerspruchsverfahren bis hin zur sozialgerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte.