Die Hauptunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge
Nach § 28 e Abs. 3 a SGB IV haftet der Hauptunternehmer für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Gesamtsozialversicherungsbeitrags eines von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragten Nachunternehmers (Subunternehmers) wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Voraussetzung ist, dass der geschätzte Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen 275.000 EUR oder höher beträgt.
Bei der Hauptunternehmerhaftung handelt es sich um eine verschuldensabhängige Haftung, wobei jedoch der Hauptunternehmer den Nachweis fehlenden Verschuldens führen muss, um von der Haftung frei zu werden. Mit anderen Worten: Nicht die Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge muss Ihnen nachweisen, dass Sie ein Verschulden trifft. Vielmehr müssen Sie als Hauptunternehmer nachweisen, dass Sie ein Verschulden gerade nicht trifft, wenn Ihr Nachunternehmer die Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt.
Die Führung des Nachweises, dass der Hauptunternehmer ohne eigenes Verschulden von einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Beitragspflichten seines Nachunternehmers ausgehen konnte, hängt davon ab, ob der Hauptunternehmer bei der Auswahl des Nachunternehmers die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns aufgewandt hat. Hierfür hat die Rechtsprechung einige Indizien aufgestellt, z.B. die Plausibilität der vom Nachunternehmer veranschlagten Lohnkosten unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge, regelmäßige stichprobenartige Kontrollen durch den Hauptunternehmer, längere beanstandungsfreie Geschäftsbeziehungen zum Nachunternehmer etc.
Sollte ein von Ihnen beauftragter Nachunternehmer seinen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen sein, wird die zuständige Einzugsstelle einen Leistungsbescheid auf Grundlage der gesetzlichen Bürgenhaftung gegen Sie erlassen.
Spätestens jetzt sollten Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen:
Wir werden gegenüber der Einzugsstelle und ggf. gegenüber dem Sozialgericht Ihre Interessen wahrnehmen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Hauptunternehmerhaftung im Widerspruchs- und Klageverfahren prüfen. Sollte es nicht gelingen, den Nachweis zu erbringen, dass Sie kein Verschulden trifft, werden wir dafür sorgen, dass der Nachunternehmer bereits im sozialgerichtlichen Prozess beigeladen wird, so dass die im sozialgerichtlichen Verfahren festgestellten Tatsachen auch gegenüber dem Zivilgericht, bei welchem wir im Regressprozess gegen den Nachunternehmer klagen, bindend sind.