Winterregelung für das Baugewerbe
Im Baugewerbe ist die Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistungen naturgemäß von der Witterung abhängig. Durch Wettereinwirkungen kann die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich sein. Ferner können zwingende Witterungsgründe zur Folge haben, dass die Fortführung der Bauarbeiten den Arbeitnehmern nicht zumutbar ist. Schließlich können Schnee und Frost dazu führen, dass die aktuelle Fortführung der Bauarbeiten wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.
Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen grundsätzlich verpflichtet, das Saison-Kurzarbeitergeld zu zahlen. Hierfür muss der Arbeitgeber unter Darlegung der betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen - zum Beispiel der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls - den Arbeitsausfall anzeigen und einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen.
Wir nehmen Ihre Interessen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wahr, indem wir Sie bei der Beantragung der Leistungen beraten und unterstützen, sowie gegen fehlerhafte Bescheide mit Widerspruch und Klage vorgehen, damit bei einem witterungsbedingten Arbeitsausfall im Baugewerbe die zustehenden Sozialleistungen schnell und in gesetzlich zutreffender Höhe erbracht werden.