27.04.2015 – Mancher neigt in seiner Werbung zur Hochstapelei. Kündigt mit starken Worten vieles und jedes an. Und hält es nicht. Einer Baufirma vom Niederrhein fielen solche Worte auf die Füße. Eine "Patentlösung für einen trockenen Keller" hatte sie angekündigt. Doch weil ein Keller trotzdem feucht blieb, muss sie ihr Geld zurückzahlen, stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2015 – I-22 U 154/14) fest.
Im Keller eines Wohngebäudes waren Durchfeuchtungserscheinungen aufgetreten. Der Hauseigentümer wandte sich an eine Baufirma und fragte, was zu tun sei. Der Geschäftsführer erschien, schaute sich alles an, machte ein Angebot über eine „Kellerteilabichtung im Bereich der Hohlkehle“ und übergab eine Broschüre. Auf deren Deckblatt stand: "Die Patentlösung für trockene Keller. Wirkungsvoll. Wasserdicht. Werterhaltend.“ Der Hauseigentümer las weiter. Deutliche Worte standen darin: "Wasser dringt nicht mehr ein", "Feuchte Keller trocknen schnell ab" bzw. "Effiziente Abdichtung"; "Das Ergebnis: Zurückerlangte Lebensqualität", "... gewährleisten die Dauerhaftigkeit der Maßnahme." Der Hauseigentümer war überzeugt und erteilte er den Auftrag. Die Firma werkelte und erhielt knapp 8.200 EUR.
Doch die Enttäuschung ereilte den Eigentümer schnell. Der Keller wurde nicht trocken. Der Grund: es war nicht das Grundwasser, das von unten in den Keller drückte, es kam „von oben“. Etwa in Gestalt von Niederschlagswasser. Damit wollte die Baufirma aber nichts zu tun haben. Sie sei nach dem Vorort-Termin davon ausgegangen, dass das Grundwasser das Problem sei. Deswegen habe sie nur eine Abdichtung gegen Grundwasser angeboten und hergestellt. Ihr Verfahren sei sowieso nicht geeignet, „von oben“ kommendes Wasser fernzuhalten. Das läge in der Natur der Sache. Die Forderung nach Gewährleistung sei unberechtigt.
Der Hauseigentümer verlangte schließlich sein Geld zurück, die Baufirma wollte nicht zahlen. Es kam zum Prozess. Sie muss es zurückzahlen, entschied das Landgericht Mönchengladbach.
Doch die Firma gab nicht auf und legte Berufung ein. Vergeblich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kündigte in einem Beschluss an, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde. Aus dem Beschluss:
"Die Beklagte verkennt dabei, dass die Beklagte - auch unter Berücksichtigung der Formulierung im Angebot "Kellerteilabdichtung im Bereich der Hohlkehle" - bei der notwendigen Gesamtschau ihrer sonstigen schriftlichen und mündlichen Erklärungen in der Broschüre und im Ortstermin eine "präzise Vorbereitung" ihrer Werkleistung und eine "eingehende Beratung" des Kunden vorzunehmen hatte, bevor die "eigentliche Arbeit" beginnen konnte bzw. durfte. Damit hatte sie - im Wege einer unmissverständlich formulierten Selbstbindung - ausdrücklich nicht nur die planerische Verantwortung für Art und Umfang von erfolgreichen Werk-/Abdichtungsleistungen am jeweiligen Objekt übernommen, sondern auch für den vom Kläger bewiesenermaßen gewünschten und von der Beklagten - ungeachtet der im Angebot enthaltenen Ausführungsart - versprochenen Werkerfolg einer Beseitigung der Ursache der beim Ortstermin besichtigten Feuchtigkeitserscheinungen (gleich welcher Art und Ursache) bzw. eines trockenen Kellers […]
Vielmehr schuldete die Beklagte die erfolgreiche Beseitigung der gemeinsam besichtigten Feuchtigkeitserscheinungen, d.h. eine funktionstaugliche Abdichtung bzw. Trockenlegung des Kellers durch von ihr in eigener Verantwortung zu prüfende und zu planende Werkleistungen, so dass das Fehlschlagen einer Anwendung ihrer Methode in Teilbereichen des Kellermauerwerks im Bereich der Hohlkehle des Kellermauerwerks bzw. der Trennfuge ihrer Gewährleistungspflicht unterfällt.“
Die Berufung wurde daraufhin zurück genommen. Die Mönchengladbacher Entscheidung ist jetzt rechtskräftig.
Aus Sicht der Firma lag der Fehler darin, nicht nur die Herstellung einer Kellerteilabdichtung im Bereich der Hohlkehle zu versprechen, sondern gleich einen kompletten Erfolg – also einen trockenen Keller. Noch besser wäre es allerdings gewesen, wenn man sich sorgfältig mit der Feuchteursache beschäftigt hätte. Und die Abdichtung angeboten hätte, die wirklich hilft.
Wer bauen lässt, hat ein Recht darauf, dass dies mängelfrei geschieht. Die Praxis sieht manchmal anders aus. Doch immer wieder müssen wir feststellen, dass die Durchsetzung ihrer Rechte manchen Bauherren schwerfällt – sie mitunter auch Fehler dabei machen.
[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.07.2015: Der Bau, die Mängel und die Rechte des Bauherrn]
Ihr Ansprechpartner: Claus Radziwill, Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin
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