30.05.2017 - Vor einigen Wochen berichteten wir über einen Schlüsseldienst, der zu den schwarzen Schafen seiner Zeit gehört. 225 % mehr als üblich verlangte er von Jemanden, dessen Tür zugefallen war und dessen Schlüssel dabei auf der falschen Seite lag. Das Amtsgericht Essen verurteilte ihn zu einer erheblichen Rückzahlung.
[Zum Bau-News-Beitrag vom 11.04.2017: Schlüsseldienst zockte ab - Geld kann zurück verlangt werden]
Auch in Nordrhein-Westfahlen, in der Nähe von Aachen, war ein Schlüsseldienstbetreiber der unseriösen Art tätig. 245 % mehr als das übliche verlangte er. Da es nicht das erste Mal war, interessierte sich die Staatsanwaltschaft dafür.
Sie erhob Anklage wegen einer Straftat des Wuchers. Doch es zeigte sich, dass das, was im Zivilrecht verboten ist, noch lange keine Straftat darstellt. Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 22.11.2016 - 1 RVs 210/16) entschied in letzter Instanz, dass der Schlüsseldienstinhaber deswegen nicht bestraft werden kann.