03.05.2012 – Am 24.09.2011 berichteten wir über ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH): dass der Architekt ein Bautagebuch führen muss, wenn er mit der Objektüberwachung beauftragt ist. Tut er es nicht, kann das Architektenhonorar gemindert werden. Übergeben werden muss das Bautagebuch aber nicht an den Bauherrn, entschied der BGH. Der könne sich Kopien vom Architekten aushändigen lassen.
Doch mit diesem Urteil war der Fall immer noch nicht abgeschlossen. Der BGH verwies den Fall dahin zurück, woher er gekommen war: an das Kammergericht (für Nicht-Berliner: dabei handelt es sich um das für Berlin zuständige Oberlandesgericht).
Das Kammergericht (KG, Urteil vom 14.02.2012 – 7 U 53/08; zur Info: das alte Aktenzeichen blieb nach der Rückverweisung unverändert) machte sich nun Gedanken, wie ein Bautagebuch zu führen ist – und ob der Architekt es richtig gemacht hatte.