30.04.2012 – Bauen ist komplex. Es soll nicht sein, aber es kann sie geben: Mängel. Wer sie verursacht, der muss sie beheben. Dabei müssen bestimmte Formen und Fristen eingehalten werden. Rügt der Auftraggeber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Mangel, und erklärt der Auftragnehmer sich bereit, sich das umgehend anzuschauen, etwa, um zu prüfen, ob er für den Mangel tatsächlich verantwortlich ist, so tritt damit die sogenannte Hemmung der Verjährung ein. Hemmung bedeutet, dass die Verjährungsfrist nicht weiterläuft.
Danach gibt es zwei Möglichkeiten:
Wenn der Auftragnehmer endgültig erklärt, er werde den Mangel nicht beseitigen oder er sei für diesen nicht verantwortlich, endet die Hemmung und die Verjährungsfrist läuft weiter.
Beginnt der Auftragnehmer aber mit Nachbesserungsarbeiten, so führt – zumindest sofern die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung) vereinbart ist – seine bloße Mitteilung an den Auftraggeber, er habe den Mangel beseitigt, nicht zum Ende dieser Verjährungshemmung. Vielmehr endet die Hemmung erst dann, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung erklärt hat. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 3 VOB/B beginnt nach der Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten für diese Leistung eine neue Verjährungsfrist.
Diese neue Verjährungsfrist beginnt erst nach der Abnahme. Ohne Abnahme bleibt es zunächst bei der Verjährungshemmung. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 25.09.2008 - XII ZR 32/07; der Fall ist jetzt erst nach zwischenzeitlicher Rückverweisung an das Oberlandesgericht Dresden durch eine BGH-Entscheidung vom 22.12.2011 - VII ZR 157/10 abgeschlossen worden).
Der Auftragnehmer sollte deshalb den Auftraggeber nach Beendigung seiner Nachbesserungsarbeiten unbedingt dazu auffordern, die Leistungen abzunehmen und ihm hierfür eine angemessene Frist setzen. Ansonsten hat die verbleibende Hemmung eine böse Folge für ihn: noch nach Jahr und Tag kann er in der Gewährleistungspflicht stecken – weil die Verjährungsfrist nicht weiter lief.
Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.
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