Gericht: „Sturm- und hagelsicher wie kaum ein anderes Dach“ versprochen – dann muss es auch Hagel standhalten

Bauherrenfreundliche Entscheidung aus Brandenburg



21.11.2015 – Manche glauben, dass es in Deutschland für alles und jedes eine Norm oder Vorschrift gibt. Weit gefehlt. So musste Neuland bei einem Rechtsstreit im Land Brandenburg betreten werden, als es darum ging, was das Versprechen bedeutet, ein Dach, das mit Metallpfannen eingedeckt wurde, sei hagelsicher.

Darunter versteht der baufachliche Laie, dass Hagelschlag dem Material „nichts anhaben kann“, stellte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2015 - 11 U 86/15) fest. Und bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz, des Landgericht Neuruppin (LG Neuruppin, Urteil vom 31.03.2015 – 3 O 1/13 - rechtskräftig).


Nach Hagel: ein Dach mit 600 Beulen

Eine Dachdeckerei hatte ein Angebot für die Neueindeckung des Daches eines Einfamilienhauses in einem brandenburgischen Dorf gemacht. Metalldachpfannen bot sie an. In dem Angebot wiederholte sie eine Werbeaussage des westdeutschen Dachherstellers. Es hieß, dieses „[…] Dach leistet noch mehr […] Sturm- und hagelsicher wie kaum ein anderes Dach […], Sturmwinde und Hagel können die Eindeckung nicht zerstören!“ Das überzeugte den Hauseigentümer.

Seine Freunde am neuen Dach hielt nur bis zum nächsten brandenburgischen Unwetter an; als nächstens ein Gewittersturm mit Hagelschlag über dem Ort niederkam. Danach sah es nicht mehr neu aus. Über das gesamte Dach fanden sich rund 600 Beulen mit einem Durchmesser von 0,5 cm bis 2,0 cm, vereinzelt bis 4,0 cm. Kein Problem, tauchte sich der Hauseigentümer, dafür gibt es schließlich die Gewährleistung. Er informierte die Dachdeckerei. Die wiederum den Hersteller der Metalldachpfannen. Deren Fachbearbeiter kam ins Dorf, sah sich den Schaden an und fuhr zurück. Nichts geschah.


Dachdecker lehnt Gewährleistung ab: "Eine abenteuerliche Forderung"

Als wir dann beauftragt wurden, reagierte man wenigstens. Doch von der flotten Versicherung, das Dach sei hagelsicher wie kaum ein anderes, wollte man jetzt nichts mehr wissen. Eine Mangelbeseitigung lehnte man ab. Die Dachdeckerei schrieb, dies seien „abenteuerlich anmutende Forderungen.“ Und der Dachhersteller teilte uns mit: „Das alleinige Zitieren einer werblichen Aussage rechtfertigt den Anspruch Ihres Mandanten keinesfalls […] Das ein Hagelschlag dieses Ausmaßes auf einem Metalldach Spuren hinterlässt, ist nicht nur von einem Fachmann nachzuvollziehen.“


Sachverständiger: Beulen verkürzen Lebenserwartung

Es kam zum Prozess gegen die Dachdeckerei. Das Landgericht Neuruppin beauftragte einen Sachverständigen. Der sah sich das Dach und stellte fest, dass die Hagelkörner nahezu senkrecht auf die Dünnblech-Dachplatten aufgetroffen waren und die sich verformt hatten. Durchgeschlagen war zwar keine Dachplatte. Aber an den Aufschlagstellen würde es erheblich früher als sonst zu erwarten, zu Schäden kommen. Das Dach hätte nicht mehr die übliche Lebenserwartung.

Die Dachdeckerei sah darin kein Problem. Das Dach sei weder erheblich geschädigt, noch zerstört, meinte sie. Die Werbung mit einem hagelsicheren Dach würde nicht mehr bedeuten, als dass nach einem Hagelschlag das Dach nicht zerstört sei.


Landgericht: Dach bei verkürzter Lebenserwartung nicht hagelfest

Das Landgericht sah das anders – und verurteilte die Dachdeckerei. Aus dem Urteil:


„Die von der Beklagten gelieferten und zur Eindeckung verwendeten Metalldachpfannen sind mangelhaft. Die Metalldachpfannen sind nicht „hagelfest“ um Sinne der vertraglich geschlossenen Vereinbarung […]

In der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme hat der Sachverständige zwar eingeräumt, dass ihm keine bestimmten Klassifizierungen hinsichtlich der „Hagelfestigkeit“ bekannt seien und er solche im Rahmen seiner Recherchen auch nicht habe verifizieren können. Allerdings führt der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar aus, dass die Lebenserwartung des Daches, mithin die Funktionalität und Gebrauchsfähigkeit, durch die Schäden ganz erheblich verkürzt sei. Nach Aussage des Sachverständigen und seiner Erfahrung als Fachmann dürfe ein Verbraucher jedoch davon ausgehen, dass es im Rahmen normaler Witterungsverhältnisse, wie dem hier zugrunde liegenden Hagelschlag, nicht zu Brüchen in der Verbundbeschichtung komme. Dies überzeugt auch das erkennende Gericht, da mit der Beschreibung der Hagelfestigkeit in den Vertragsunterlagen für den Kunden der Eindruck erweckt werde, dass er ein Dach erhalten werde, bei dem Probleme aufgrund von Hageleinfluss ausgeschlossen sind.“


Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung

Mittlerweile war auch der Hersteller der Dachpfannen ins Spiel gekommen. Er schloss sich dem Prozess an, als Streithelfer der Dachdeckerei. Für die legte er Berufung ein und hoffte, dass es vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht besser ausginge. Das war ein Irrtum. In einem Beschluss teilte das Gericht mit, dass es keine Erfolgsaussichten für die Berufung sieht. Das Urteil der ersten Instanz sei richtig. Man regte die Rücknahme der Berufung an. Aus dem Beschluss des Oberlandesgericht:


„Die Bewerbung der Metalldachpfannen als „hagelsicher“ ist auszulegen. Hierbei ist auf den objektiven Empfängerhorizont eines baufachlichen Laien abzustellen […] Unter „hagelsicher“ versteht der baufachliche Laie, dass Hagelschlag dem Material „nichts anhaben kann“. Die erwartbare Hagelsicherheit ist nicht alleine darauf beschränkt, was der Prospekt weiter ausführt, dass die Eindeckung durch Hagel nicht „zerstört“, im Sinne von vernichtet wird. Die berechtigte Erwartungshaltung geht vielmehr dahin, dass hagelsichere Metalldachpfannen Hagelschlag schadlos überstehen und das Hagelschlag nicht zu einer Verschlechterung der Dachpfannen oder gar zu einer Verkürzung der Lebenserwartung derselben führt.“


Dachhersteller ist vorsichtiger geworden

Der Dachhersteller nahm die Berufung zurück. Die Dachdeckerei muss erst einmal zahlen. Für ein neues Dach. Und für die Prozesskosten. Sie dürfte sich wohl das Geld bei dem Hersteller der Dachpfannen zurückholen. Der ist mittlerweile vorsichtiger in seiner Werbung geworden. Heute hieß es in dessen Internetautritt nur noch, dass Hagel die Dachpfannen nicht durchschlagen wird: „Sturm- und hageldurchschlagsicher wie kaum ein anderes Dach“.



Wer bauen lässt, hat ein Recht darauf, dass dies mängelfrei geschieht. Die Praxis sieht manchmal anders aus. Doch immer wieder müssen wir feststellen, dass die Durchsetzung ihrer Rechte manchen Bauherren schwerfällt – sie mitunter auch Fehler dabei machen.

[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.07.2015: Der Bau, die Mängel und die Rechte des Bauherrn]




Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.



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