VOB 2012 in Kraft – Baufirmen kommen (vielleicht) schneller an Geld

18.09.2012 - Eine neue Fassung der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - hartnäckig hält sich in der Praxis aber auch noch der bis vor zehn Jahren verwendete Name Verdingungsordnung für Bauleistungen) ist am 30.07.2012 in Kraft getreten, die VOB/B 2012. Bei der VOB/B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Bauverträgen.

[Text der VOB/B 2012]

Viel Neues muss man nicht lernen: sie ist gegenüber der Vor-Fassung, der VOB 2009 fast unverändert geblieben. Baufirmen werden sich allerdings freuen. Deren Rechnungen sind jetzt früher fällig.

Bislang war in der VOB geregelt, dass der Anspruch auf die Schlusszahlung „alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig“ wird, „spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang“. In der Praxis werden aus dem „alsbald“ regelmäßig zwei Monate.

Jetzt heißt es in der VOB/B in § 16 Absatz 3:

„Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.“

Nicht immer wird aber die VOB zum Vertragsbestandteil – auch wenn dies so im Vertrag steht. In einem Bau-News-Beitrag am 11.07.2011 berichteten wir darüber. Wie alle Allgemeine Geschäftsbedingungen wird die VOB nur dann in einen Vertrag wirksam einbezogen, wenn durch den Unternehmer dem anderen Vertragspartner in zumutbarer Weise Gelegenheit gegeben wurde, von dem Inhalt und Wortlaut Kenntnis zu nehmen. Hierbei muss man unterscheiden:

Ist der Vertragspartner im Baugewerbe tätig, reicht der bloße Hinweis auf die VOB aus; es ist nämlich anzunehmen, dass diejenigen, die im Baugewerbe tätig sind, sie auch kennen.

Ist dem Vertragspartner die VOB aber nicht bekannt, beispielsweise weil er privater Häuslebauer ist, reicht der Hinweis auf die Einbeziehung der VOB nicht aus. Sie muss ihm konkret zur Kenntnis gebracht werden, sinnvoller Weise durch Übergabe des Vertragstextes. Nicht ausreichend sind Hinweise wie „liegt in unserer Firma aus“ oder „wird auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt“.

Das hat einen Grund: bei allen Vorteilen durch klare Regelungen kann die VOB auch manch Falle aufweisen. Gerade für private Bauherren – zum Beispiel durch die Gefahr einer fiktiven Abnahme. Sollte eine Baufirma einem solchen Bauherrn den Text der VOB/B überreichen, wird man nicht umhin kommen, diesen sorgfältig zu lesen – und sich gegebenenfalls sachkundig beraten lassen.

Außer der VOB/B gibt es auch noch eine VOB/A. Mit ihr wird die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber geregelt. Auch eine VOB/C fehlt nicht - sie enthält technische Regelungen.



Ihr Ansprechpartner: Claus Radziwill, Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin

Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn
Rechtsanwälte | Fachanwälte

Kontakt über Telefon
030 - 861 21 24

Kontakt über Fax
030 - 861 26 89

Kontakt über E-Mail
mail [at] radziwill.info