19.01.2012 - Eine für ambitionierte Heimwerker interessante Entscheidung fällte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.11.2011 – IV ZR 115/10). Diese behalten den Schutz ihrer privaten Haftpflichtversicherung auch dann, wenn sie an nicht alltäglichem Heimwerken; etwa Bäume in ihrem Garten fällen.
Der Kläger in diesem Verfahren hatte auf dem von ihm bewohnten Grundstück seiner Eltern mit Hilfe einer Motorkettensäge drei etwa 20 m hohe Pappeln gefällt. Während zwei Bäume wie geplant auf dem elterlichen Grundstück landeten, stürzte der dritte Baum auf das Nachbargrundstück. Dort krachte es dann heftig.
Beschädigt wurden das Gebäudedach, ein Schornstein, die Satellitenanlage und eine Wäschespinne. Rund 7.200 EUR betrug die Schadenshöhe. Die private Haftpflichtversicherung des Klägers wollte diese Kosten nicht übernehmen. Ihre Begründung: er sei mit den Baumfällungen einer „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ nachgegangen. Die sei aber nach ihren "Besonderen Bedingungenm Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen" (BBR) nicht versichert.
Das sah der Bundesgerichtshof anders. Das Wort „Beschäftigung“ bedeute nämlich, dass nicht nur eine einzige Handlung gemeint sei, sondern eine über gewisse Zeitabstände wiederkehrende Betätigung. Darunter sei ein zumindest einige Wochen dauernder Zeitraum zu verstehen. Das Fällen von drei Bäumen sei keine derartige Beschäftigung, da es sich auf wenige Stunden beschränkt. Die private Haftpflichtversicherung und nicht der Kläger persönlich muss deshalb den Schaden bezahlen.
Diese Entscheidung des BGH wird sich auch auf die meisten anderen Heimwerker-Tätigkeiten übertragen lassen; dann, wenn diese jeweils punktuell erfolgen und nicht kontinuierlich mehrere Wochen andauern.
In weiteren Beiträgen unseres Bau-News-Blog geht es rund um das Thema Bäume:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 23.10.2011: Baumschaden – Gericht setzt auf bewährte Schadensberechnung]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 11.01.2013: Baum gefällt – muss vor Baumstumpf gewarnt werden?]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 25.11.2016: Ein Berg-Ahornbaum gehört nicht auf den Balkon]
Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.
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