08.06.2012 – Man greift schnell mal zur Tastatur und schreibt eine E-Mail, wenn man etwas mitteilen will. Doch geht es um eine Mängelanzeige und war die VOB/B vereinbart, ist Vorsicht geboten, wie jetzt ein Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt/Main (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.04.2012 – 4 U 269/11) zeigt.
Eine Baufirma hatte für den Bauherrn Arbeiten durchgeführt, die im Juni 2005 abgenommen wurden. Im März 2009 traten Mängel auf. Der Bauherr teilte sie der Baufirma per E-Mail mit. Die gewünschte Mängelbeseitigung erfolgte nicht.
Es war die Anwendung der VOB/B vereinbart. In der VOB/B ist eine vierjährige Verjährungsfrist vorgesehen. Wenn man jedoch vor Ablauf der vier Jahre schriftlich eine Mängelbeseitigung verlangt, beginnt eine neue, zweijährige Frist zu laufen (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). Der Bauherr glaubte sich sicher, dass im Juni 2009 keine Verjährung eintreten würde. Wegen seines E-Mail-Schreibens sei die neue zweijährige Frist angelaufen, dachte er. So ließ er sich Zeit. Erst Anfang 2011 erhob er Klage wegen der nicht erfolgten Mängelbeseitigung.
Da war es zu spät. Die Aufforderung vom März 2009, die Mängel zu beseitigen, war zwar per E-Mail erfolgt, aber nicht schriftlich. § 126 BGB verlangt für die Einhaltung der Schriftform eine eigenhändige Unterschrift – was bei einer E-Mail nicht geht. Oder eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB).
Damit war die Mangelbeseitigungsaufforderung nicht schriftlich im Sinne des Gesetzes erfolgt. Die neue, zweijährige Frist war deshalb nicht angelaufen. Die Forderung war verjährt, die Klage ging verloren.
Nachbemerkung:
Nicht immer wird die VOB Vertragsbestandteil. Auch wenn es so im Bauvertrag steht. Wir hatten dazu bereits am 11.07.2011 in unseren Bau-News berichtet.
[Zum Bau-News-Beitrag vom 11.07.2011: Vorsicht Falle – Nicht immer wird die VOB Vertragsbestandteil]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 07.03.2013: Vertragsstrafe und VOB – eine Falle auch für Bau-Profis]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 18.03.2016: Bloßer Hinweis auf VOB reicht nicht gegenüber Privatperson – Photovoltaik auf Dach macht einen nicht zum Unternehmer]
Wer bauen lässt, hat ein Recht darauf, dass dies mängelfrei geschieht. Die Praxis sieht manchmal anders aus. Doch mitunter müssen wir feststellen, dass die Durchsetzung ihrer Rechte manchen Bauherren schwerfällt – sie mitunter auch Fehler dabei machen.
[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.07.2015: Der Bau, die Mängel und die Rechte des Bauherrn]
Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.
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