Treppe so gebaut wie vereinbart – allein deshalb mangelhaft?

Handwerker muss aufklären, wenn vereinbarte Leistung nicht den Regeln der Technik entspricht



21.05.2013 – Die Leistung wurde genauso ausgeführt, wie es vereinbart war - und ist allein deswegen schon mangelhaft. So etwas mag auf den ersten Blick als Widerspruch erscheinen. Doch der lässt sich aufklären: wenn die Vertragsparteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbaren, die aber nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht – dann liegt ein Mangel vor.

Mit einer knarrenden und sich durchbiegenden Treppe hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 134/12) zu tun. Bei der ein solches Problem vorlag: die Treppe war deswegen mangelhaft, weil sie genauso gebaut wurde, wie es vereinbart war.

Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses aus der Gegend des thüringischen Städtchens Hildburghausen hatte einen Handwerker beauftragt. Der sollte in ihrem Haus eine Treppe errichten. Aus Massivholz, mit einer Wangenstärke von 40 mm. So geschah es im Oktober 2006. Doch die Eigentümerin wurde damit nicht glücklich. Die Treppe bog sich beim Gehen durch, sie knarrte und schien für die Belastung zu schwach ausgelegt zu sein. Der Handwerker bekam die Probleme nicht in den Griff. Irgendwann gab er es auf und führte keine weiteren Nachbesserungsversuche durch.

Schließlich kam es zum Prozess. Zwei Sachverständigengutachten wurden eingeholt. Darin wurde festgestellt, dass nach den Regeln der Technik die Wangenstärke einer Treppe grundsätzlich 50 mm betragen muss. Der Handwerker war erstaunt. Es sei doch in der Praxis absolut üblich, Treppen mit Wangen von 40 mm herzustellen, meinte er. Das mag vielleicht sein, so der Bundesgerichtshof. Dann entsprechen die eben alle nicht den Regeln der Technik. Mit den Worten des Gerichts:

„Die vielfache Praxis sagt z.B. nichts darüber aus, ob sich diese Ausführungsweise auch bewährt hat und allgemein anerkannt ist.“

Da spielte es keine Rolle, dass im Bauvertrag eine Wangenstärke von 40 mm vereinbart war. Der Handwerker hätte ausdrücklich seine Auftraggeberin darauf hinweisen müssen, dass dies vielleicht üblich ist, aber nicht den Regeln der Technik entspricht, argumentierte das Gericht. Er wurde zur Zahlung verurteilte.

Der Prozess wäre wohl anders ausgegangen, wenn die Eigentümerin branchenkundig oder bautechnisch versiert wäre – also Fachhandwerkerin, Architektin oder Bauingenieurin gewesen wäre - und wusste, auf was sie sich einlässt. Von einem Verbraucher kann aber solche Fachkenntnis nicht erwartet werden.



Um Treppenbau geht es auch in einem anderen Bau-News-Beitrag:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 27.10.2013: Trotz Einhaltung der DIN-Normen – Treppenanlage kann mangelhaft sein]



Wer bauen lässt, hat ein Recht darauf, dass dies mängelfrei geschieht. Die Praxis sieht manchmal anders aus. Doch immer wieder müssen wir feststellen, dass die Durchsetzung ihrer Rechte manchen Bauherren schwerfällt – sie mitunter auch Fehler dabei machen.

[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.07.2015: Der Bau, die Mängel und die Rechte des Bauherrn]


Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.


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