27.10.2013 – Nicht immer ist eine Bauleistung mangelfrei, nur weil sie noch dem Inhalt einer DIN-Norm entspricht. Mit einer Treppenanlage, die DIN-Norm-gerecht in einer Doppelhaushälfte eingebaut wurde, befasste sich jetzt ein Gericht.
Mit der Treppe gab es ein Problem: ihr Schrittmaß war so ungünstig, dass es wiederholt zu Stürzen gekommen war.
Das muss nicht akzeptiert werden, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.09.2013 – 12 U 115/12); auch wenn es vielleicht noch normgerecht ist.
Ein Bauträger hatte für eine Familie eine Doppelhaushälfte errichtet, in der Nähe von Berlin. Man leistete sich etwas ordentliches. Die Wohnfläche betrug 172 m², hinzu kamen weitere 69 m² Nutzfläche. Entsprechend war der Preis: 409.000 EUR, das lag in dieser Gegend im oberen Bereich für Doppelhaushälften. Dafür hatten die Werbeprospekte des Bauträgers eine hochwertige Ausstattung versprochen - deutlich über dem, was sonst üblich ist. Die Außenfassade verklinkert, von der Eckbadewanne über Holzfenster bis zum hochwertigen Fliesenbelag im Wohn- und Essbereich war einiges dabei. Vom Keller zum Erdgeschoss und von dort zum Obergeschoss waren Innentreppen aus Buchenholz vorgesehen. Damit es innen großzügig aussieht, wünschte die Familie im Vertrag eine Erhöhung der Kellerdecke und der Raumdecke um 20 cm – wofür sie extra zahlte. Die Erhöhung der Raumdecken hatte Konsequenzen für die Treppe – sie wurde durch die Architektin des Bauträgers umgeplant.
Das Ergebnis dieser Umplanung aber überzeugte nicht. Immer wieder kam es auf der Treppe zu Stürzen – von verschiedenen Personen auf immer denselben Stufen. Schließlich gelangte es zum Rechtsstreit, die Familie verlangte Geld für eine neue Treppenanlage.
Ein Sachverständiger wurde vom Gericht beauftragt und stellte fest, dass die Treppe ein Schrittmaß aufweise, welches den Anforderungen der DIN 18065 noch gerecht werde. Dann sei ja alles bestens, freute sich der Bauträger, man habe die Regeln der Technik eingehalten und müsse deshalb nichts zahlen. Doch er irrte sich. Die Treppenanlage war trotzdem mangelhaft, stellte das OLG Brandenburg fest. Entscheidend sei letztlich nicht, ob bloß die Regeln eingehalten wurden, sondern ob die Bauleistung gebrauchsfähig ist. Und bei der Frage der Gebrauchsfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Haus um etwas hochwertiges handelte, zu einem recht hohen Preis – dafür könne man auch einen entsprechenden Qualitätsstandard erwarten. Dazu aus dem Urteil:
„Vorliegend führt indes die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht zur Mangelfreiheit der Werkleistung der Beklagten. Nach dem von den Parteien geschlossenen Vertrag schuldete die Beklagte vielmehr eine über das durch die Einhaltung der Regeln der Technik abgesicherte Mindestmaß der Leistungen hinausgehende Qualität, hier die Einhaltung eines Schrittmaßes von 63 cm bei der im Kellergeschoß und Erdgeschoß des Hauses der Kläger eingebauten Treppenanlage. Grundlage der Bestimmung des Vertragssolls ist der gesamte Inhalt des von den Parteien geschlossenen Bauträgervertrages sowie auch die weiteren Umstände bei Vertragsschluss, ebenso ist das von der Beklagten verwendete Werbmaterial insoweit zu berücksichtigen […] Vorliegend hat die Beklagte ausweislich des von ihr erstellten Bauprospekts hochwertige Doppelhäuser mit Mansardendach in großzügiger Raumaufteilung und einer Bauqualität für anspruchsvolles Wohnen verkauft. [….] Weiter haben die Häuser von ihrer äußeren Erscheinung - Verklinkerung - ein hochwertiges Aussehen. Ebenso liegt die bereits standardmäßig vorgesehene Ausstattung oberhalb der im Jahre 2004 im Großraum B… angebotenen Gebäudeausstattung für Neubauten von Bauträgern 8…. 9 Weiterhin ist ein Kaufpreis von 408.631,20 € vereinbart worden, der ebenfalls für den maßgeblichen Zeitraum im Großraum B… im oberen Bereich für Doppelhaushälften liegt.[….] Die Parteien haben die Errichtung eines hochwertigen Gebäudes in einer bevorzugten Lage für einen für den Großraum B… vergleichsweise hohen Preis vereinbart, dies wirkt sich insgesamt auf den Qualitätsstand aus, den die Beklagte bei der Erbringung ihrer Leistungen zu beachten hat […]
Diesem Qualitätsstandard genügt die Treppenanlage im Kellergeschoß sowie im Erdgeschoß des Hauses der Kläger nicht. Der Sachverständige T… hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass in den Wendungen der Treppe die inneren Seiten der Stufen an der Grenze der DIN sind, wodurch seiner Einschätzung die Treppe teilweise als schwer begehbar empfunden werde. Auch hat der Sachverständige angegeben, dass die Stufen umso bequemer zu begehen seien je flacher sie ausgebildet sind und je mehr sie sich an einem Schrittmaß von über 630 mm orientieren. Nach allem umfasste die geschuldete Leistung der Beklagten es, die ohnehin anzupassenden Treppenanlagen im Kellergeschoß sowie im Erdgeschoß so zu gestalten, dass eine bequem begehbare Treppe mit einem Schrittmaß von 63 cm erreicht wird.“
DIN-Norm ist allein noch kein Gütesiegel
In dem Urteil ging es um einen Einzelfall. Es reiht sich aber ein in eine Vielzahl vergleichbarer Entscheidungen, die mit einem verbreiteten Irrtum aufräumen: entgegen landläufiger Meinung ist eine DIN-Norm keine Art „Gütesiegel“. Sie bedeutet nicht immer, dass ein Bauleistung auch wirklich dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Manchmal sind DIN-Normen in die Jahre gekommen und wurden trotzdem nicht aktualisiert - während die Technik weiter voran geschritten war. DIN-Normen sind keine rechtsverbindlichen Vorschriften, sondern technische Regeln, die allenfalls Empfehlungscharakter haben. Die DIN-Normen befreien folglich nicht davon, sich mit dem jeweiligen Einzelfall auseinander zu setzen – was dann, wie in dieser Entscheidung, dazu führen kann, dass die bloße Einhaltung einer DIN-Norm nicht ausreicht.
Weitere Bau-News-Beiträge befassen sich mit DIN-Normen:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 23.06.2011]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 05.01.2012]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 26.11.2013]
Um Treppenbau geht es auch in einem früheren Bau-News-Artikel:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 21.05.2013: Treppe so gebaut wie vereinbart – allein deshalb mangelhaft?]
Wer bauen lässt, hat ein Recht darauf, dass dies mängelfrei geschieht. Die Praxis sieht manchmal anders aus. Doch immer wieder müssen wir feststellen, dass die Durchsetzung ihrer Rechte manchen Bauherren schwerfällt – sie mitunter auch Fehler dabei machen.
[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.07.2015: Der Bau, die Mängel und die Rechte des Bauherrn]
Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.
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