05.01.2012 – In einem Bau-News-Beitrag vom 23.06.2011 hatten wir berichtetet, dass eine DIN-Norm nicht immer bedeutet, dass nach dem aktuellen Stand der Technik gebaut wurde. DIN-Normen sind keine rechtsverbindlichen Vorschriften, sondern technische Regeln, die allenfalls Empfehlungscharakter haben. Sie können hinter dem Stand der Technik zurück bleiben.
Mit einem Fall hatte sich jetzt das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 02.11.2011 – 14 U 52/11) befasst, wo von den einschlägigen DIN-Normen abgewichen und die Herstellerrichtlinien nicht umfassend beachtet wurden. Trotzdem sei das Werk mangelfrei, entschied das Gericht.
Ein Bauherr hatte Schadensersatz von einer Baufirma verlangt, weil diese bei der Anbringung eines Wärmedamm-Verbund-Systems einen systemfremden Oberputz verwendet hatte. Dieser wich von den einschlägigen DIN-Normen ab und entsprach auch nicht den Herstellerrichtlinien. Die Baufirma zahlte den geforderten Betrag nicht. Der Bauherr verklagte sie deshalb. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kam im Laufe des Verfahrens zu dem Ergebnis, dass die Verwendung des Oberputzes eines anderen Wärmedämm-System-Herstellers keine bautechnischen Nachteile zur Folge habe.
Dass Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung, mit der es die Forderung des Bauherrn abwies, so:
"Der Einwand, die Beklagte habe entgegen der bauaufsichtlichen Zulassung und unter Missachtung der Vorgaben der DIN 18559 und 55699 einen systemfremden Oberputz verarbeitet, begründet ebenfalls nicht die Mangelhaftigkeit der Wärmedämmung. Da die Einhaltung der DIN-Normen nicht explizit vereinbart wurde, ist die objektive Auswirkung der Abweichung im Hinblick auf die Gebrauchstauglichkeit der Wärmedämmung entscheidend. Die anerkannten Regeln der Technik werden nicht allein durch die DIN-Normen festgelegt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, welche hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben oder im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sogar noch darüber hinaus gehen können. Auch bei einer Abweichung von DIN-Normen kann deren bezweckter Erfolg erreicht werden. Die DIN-Normen befreien folglich nicht davon, sich mit dem jeweiligen Einzelfall auseinander zu setzen. Allein aus einer Missachtung ihrer Vorgaben kann damit nicht auf einen Mangel geschlossen werden, wenn sich die Abweichung auf das Bauwerk nicht auswirkt."
Weitere Bau-News-Beiträge befassen sich mit DIN-Normen:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 23.06.2011]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 27.10.2013]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 26.11.2013]
Wer bauen lässt, hat ein Recht darauf, dass dies mängelfrei geschieht. Die Praxis sieht manchmal anders aus. Doch immer wieder müssen wir feststellen, dass die Durchsetzung ihrer Rechte manchen Bauherren schwerfällt – sie mitunter auch Fehler dabei machen.
[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.07.2015: Der Bau, die Mängel und die Rechte des Bauherrn]
Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.
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