24.05.2012 – Die Berliner und Brandenburger erfahren es in diesen Tagen im Großformat beim Bau des neuen Flughafens BER: wie es ist, wenn sich der Bauablauf verspätet.
Terminverzögerungen gehören zu den typischen Ursachen für Streitigkeiten am Bau – auch wenn man einige Nummern kleiner baut. Diese lassen sich vermeiden, wenn Fristen und Termine bereits im Bauvertrag konkret geregelt werden. Häufig finden sich dort aber keine näheren Angaben oder es wird nur die Bauzeit vage angedeutet („etwa 9 Monate“). Der Arger ist dann vorprogrammiert.
Ein Vertrag ist auch ohne entsprechende Fristen und Terminvereinbarung wirksam. Weil aber unklar ist, wann der Unternehmer die Arbeiten aufnehmen und fertigstellen muss, kann es schnell zu Auseinandersetzungen kommen. Der Bauherr hat in der Regel ein starkes wirtschaftliches Interesse daran, den Bau möglichst schnell zu übernehmen: ein Investor will mit seiner Kapitalanlage endlich Einkünfte erzielen. Der private Bauherr steht meist unter Zeitdruck, vielleicht weil er die Mietwohnung gekündigt hat, ihm sogar die Räumung droht. Oder weil er nicht unnötigerweise für sein Baudarlehen Bereitstellungszinsen an die Bank zahlen will.
Können, wenn nichts näher vereinbart ist, Arbeitsaufnahme und Fertigstellung von der Baufirma auf den Sankt Nimmerleinstag geschoben werden?
Nein! Auch wenn im Bauvertrag keine Fristen zur Arbeitsaufnahme und zur Fertigstellung genannt werden, liegt es nicht im Ermessen des Auftragnehmers, wann er mit der Ausführung beginnt, beziehungsweise den Bau fertigstellt. Solche Fristen ergeben sich nämlich aus den so genannten Umständen. Diese werden zum Beispiel bestimmt durch den Vertragswortlaut, durch den Inhalt eines Verkaufsprospekts oder durch die wirtschaftliche Bedeutung einer fristgemäßen Fertigstellung für den Bauherrn.
Ansonsten gilt der Grundsatz: der Auftragnehmer muss nach Vertragsschluss relativ zügig mit dem Bau beginnen und ihn auch in "angemessener" Zeit zu Ende zu bringen. Angemessen ist hierbei ein Zeitraum, der für die Herstellung notwendig ist. Wenn es zu einem Streit kommt, hat der Bauunternehmer die Beweislast und muss belegen, dass die angemessene Herstellungs- oder Fertigstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist – so wurde vor einiger Zeit entschieden (OLG Hamburg, Urteil vom 29.10.2009 – 6 U 253/08); die Entscheidung ist jetzt rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren VII ZR 180/09 mit Beschluss vom 08.09.2011 zurückwies).
Verstreicht der angemessene Zeitrahmen, ohne dass der Bau fertiggestellt wird, hat ein Bauherr verschiedene Möglichkeiten, sich zu wehren. Dazu gehören, je nach Lage der Dinge: Fristen und Nachfristen setzen, den Vertrag kündigen, den Auftragnehmer auf Schadenersatz verklagen. Hier empfieht es sich, vorher Rechtsrat einzuholen – Fehler sind schnell gemacht und können sehr teuer werden.
Solche Fälle bedeuten viel Ärger für alle Seiten und unter Umständen langfristige Verfahren. Deshalb: auch wenn der Auftragnehmer einen Bauvertrag ohne verbindliche Termine und Fristen in angemessener Zeit erfüllen muss, ist es wesentlich einfacher für alle Beteiligten, wenn Herstellungsbeginn und Fertigstellung bereits von Anfang an im Vertrag exakt terminiert werden. Dann weiß jeder, worauf er sich einstellen muss.
Verspätungen beim Bauen waren schon häufiger ein Thema in unseren Bau News:
Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.
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