08.05.2013 – Terminverzögerungen gehören zu den größten Ärgernissen im Baugeschehen. Bauherren versuchen deshalb gerne, sich dagegen mit einer Vertragsstrafenregelung abzusichern. Etwa mit dem Inhalt, dass die Baufirma für jeden Tag der Fristüberschreitung eine Strafe zu zahlen habe. Bei der Formulierung kann man jedoch vieles falsch machen. Bei der Bestimmung der Strafhöhe zum Beispiel. Oder der Festlegung der Frist: ab wann liegt eine Fristüberschreitung vor?
Vor einem Jahr schrieben wir in einem Bau-News-Beitrag, dass es zur Vermeidung von Streitigkeiten erst einmal gehört, dass Fristen und Termine bereits im Bauvertrag konkret geregelt werden. Wörtlich: „Häufig finden sich dort aber keine näheren Angaben oder es wird nur die Bauzeit vage angedeutet („etwa 9 Monate“). Der Arger ist dann vorprogrammiert.“
Ein solcher Fall ungenauer Angaben gelangte zum Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2013 – 3 U 838/12). Glück für die Baufirma, Pech für den Auftraggeber. Weil der Baubeginn mit „in ca. vier Wochen“ beschrieben war, konnte eine Vertragsstrafe nicht durchgesetzt werden.
Eine Baufirma war vor Gericht gezogen. Ihr waren von der Schlussrechnung unter anderem 4.000 EUR als Vertragsstrafe abgezogen worden. Zu Unrecht meinte die Baufirma, sie sei nicht verspätet gewesen.
Es ging um Wasserleitungsbauarbeiten. Dazu aus dem Urteil:
„Die Klägerin sollte die Arbeiten "ab sofort innerhalb 90 Arbeitstagen" ausführen. Für "jeden Arbeitstag der schuldhaften Überschreitung der vertraglich vereinbarten (Einzel-)Fristen durch den Auftragnehmer" vereinbarten die Parteien eine Vertragsstrafe von 1,5 Tausendstel der "Abrechnungssumme der innerhalb der versäumten Vertragsfrist zu erbringenden Leistungen" ("begrenzt auf maximal 5 % der Gesamtabrechnungssumme").
Am 22.07.2005 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin "in ca. vier Wochen" mit der Ausführung der Arbeiten beginne.“
Doch um zu wissen, wann die 90 Arbeitstage überschritten sind, muss man auch wissen, ab wann die Tage gezählt werden. Noch einmal aus dem Urteil:
„Die Klägerin rügt mit Erfolg, dass bereits der Beginn der Leistungszeit nicht hinreichend bestimmt war. Die Klägerin hatte zwar nach dem Vertrag vom 20.06.2005 die Arbeiten "ab sofort innerhalb von 90 Arbeitstagen" auszuführen, nach der Vereinbarung vom 22.07.2005 sollten die Arbeiten jedoch "in ca. vier Wochen" beginnen. Die Parteien haben […] sich nicht einvernehmlich auf ein bestimmtes Datum festgelegt. […] Die Vertragswendung "in ca. vier Wochen" lässt die gebotene kalendermäßige Fixierung vermissen. Sie bringt nämlich zum Ausdruck, dass es sich um eine ungefähre Zeitangabe handelt, die der Schuldner wenigstens in einem gewissen Umfang überschreiten darf, ohne in Verzug zu geraten.“
Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung. Sicher wird man zu einem anderen Urteil gelangen können, wenn die Bauverzögerung derart gravierend ist, dass die Höchstsumme der Vertragsstrafe schon seit langem erreicht war - das wäre dann aber auch wieder eine Einzelfallentscheidung.
In einem weiteren Bau-News-Beitrag berichten wir über ein anderes Problem mit einer Vertragsstrafenregelung. Was gilt, wenn sich das Bauvorhaben verzögert und ein neuer Fertigstellungszeitpunkt vereinbart wird? Berechnet sich dann die Vertragsstrafe ab dem alten oder dem neuen Termin?
[Zum Bau-News-Beitrag vom 05.07.2013]
Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.
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