Manchmal verdoppelt sich die Gewährleistungsfrist

10.11.2012 - Fehler bei Handwerks- und Bauarbeiten können vorkommen. Mitunter machen sie sich erst lange nach Beendigung der Arbeiten bemerkbar. Dann hat der Besteller Mängelansprüche gegen den Unternehmer. Doch diese Ansprüche verjähren einmal. Wenn nichts anderes vereinbart ist, nach fünf Jahren bei einem Bauwerk (§ 634a BGB).

Manchmal können sich diese Fristen aber dramatisch verlängern. Wenn zum Beispiel innerhalb der Gewährleistungspflicht Nachbesserungsarbeiten vorgenommen werden, die nicht unwesentlich sind. Dann beginnt die Fünf-Jahresfrist erneut zu laufen. Das ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wo es in § 212 Abs. 1 BGB heißt:

"Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch [….] in sonstiger Weise anerkennt.“

Ein derartiges Anerkennen kann in der Vornahme von Nachbesserungsarbeiten bestehen. Kurz vor Ablauf der alten Verjährungsfrist vorgenommen, kann das dann annähernd zu einer Verdoppelung der Gewährleistungsfrist führen – deshalb auch die reißerische Überschrift dieses Bau-News-Artikels. Diese Frist kann sich sogar noch weiter verlängern: wenn innerhalb der neuen Frist wieder Nachbesserungsarbeiten vorgenommen werden.

Das Verjährungsrecht ist kompliziert; der Teufel kann im Detail stecken. Nicht jede Nachbesserung muss zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führen. Mit einem solchen Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 23.08.2012 – VII ZR 155/10).

Ein Bauherr hatte ein Bauunternehmen verklagt. Das hatte 1999 Rohbauarbeiten an einem Doppelhaus vorgenommen. 2003 wurde ein Mangel festgestellt – an der Abdichtung des Verblendmauerwerks. Die Baufirma besserte nach. 2007 gab es den nächsten Mangel. Geht man vom Jahr 1999 aus, wäre 2004 die Verjährung eingetreten. Der Bauherr rechnete aber anders: weil die Baufirma nachgebessert hatte, habe die Gewährleistungsfrist neu begonnen und würde erst 2008 enden. Die Baufirma entgegnete, im Jahr 2003 nur aus Kulanz gehandelt zu haben; um weiterem Streit aus dem Weg zu gehen. Das sei keine Art von Anerkennung gewesen – nur die hätte zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist geführt. Also sei der Nachbesserungsanspruch verjährt.

An diesem Argument könnte etwas dran sein, meinte jetzt der BGH in seiner Entscheidung. Er formulierte so:

"Ob in der Vornahme von nicht nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Auftragsnehmers liegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, ob der Auftragnehmer aus der Sicht des Auftraggebers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein."

Für den Prozess hieß das: „Zurück auf Los“. Die Vorinstanz wird sich noch einmal mit dem Fall befassen müssen.


Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis?

Bauunternehmen und Handwerksbetriebe werden sich wohl noch häufiger darauf berufen, nur „aus Kulanz“, „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ Nachbesserungen durchzuführen; „um weiterem Streit aus dem Weg zu gehen.“

Die Bauherren werden deshalb wohl häufiger vor Gericht ziehen; um für klare Verhältnisse zu sorgen.



Verjährungsfragen waren schon öfter Thema in unserem Bau-News-Blog:

Falle für Baufirmen: Nachbesserung abnehmen lassen – sonst läuft Verjährungsfrist nicht weiter
[Zum Blog-Beitrag vom 30.04.2012]
Voreilig die Abnahme erklärt – in eine Verjährungsfalle geraten
[Zum Blog-Beitrag vom 21.02.2012]
Ansprüche verjähren zum Jahresende – Mahnung schreiben reicht nicht
[Zum Blog-Beitrag vom 01.12.2011]



Wer bauen lässt, hat ein Recht darauf, dass dies mängelfrei geschieht. Die Praxis sieht manchmal anders aus. Doch immer wieder müssen wir feststellen, dass die Durchsetzung ihrer Rechte manchen Bauherren schwerfällt – sie mitunter auch Fehler dabei machen.

[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.07.2015: Der Bau, die Mängel und die Rechte des Bauherrn]


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