Wenn Handwerker Mängel nicht beseitigt, muss Bauherr nicht den billigsten Ersatz nehmen

27.02.2016 – Wieder einmal ging es in einem Rechtsstreit um eine pfuschende Handwerksfirma. Und wieder hatte man Mängel nicht rechtzeitig beseitigt. Die Bauherrin beauftragte deshalb eine andere Firma mit der Mängelbeseitigung. Drittbeauftragung heißt so etwas auf dem Bau. Ihre Kosten wollte die Bauherrin von der Pfuschfirma wieder haben. Und wie meist in solchen Fällen kam dann von dort der Einwand, die andere Firma sei zu teuer gewesen.

Es kommt aber nicht darauf an, ob die Arbeiten hätten günstiger ausgeführt werden können, sondern ob die neu beauftragte Firma zuverlässig war, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 – 5 U 105/12). Das Urteil wurde zweieinhalb Jahre später rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.09.2015 – VII ZR 110/13 eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte.

In Düsseldorf wurde Mitte der Nuller-Jahre an einem Haus gebaut. Die Bauherrin beauftragte eine Baufirma, Putzarbeiten an Decken und Wänden durchzuführen. Das geschah und im Oktober 2005 wurden deren Arbeiten abgenommen.

Zwei Jahre später löste sich in einer der Wohnungen massiv Putz von der Decke. Die Baufirma wurde aufgefordert, die Mängel bis zum 25.10.2007 zu beseitigen. Das tat sie nicht. Später sprach sie von Koordinierungsschwierigkeiten mit dem Bewohner der Wohnung. Die Bauherrin wollte das Problem so schnell wie möglich aus der Welt schaffen. Sie beauftragte eine andere Firma, was rund 34.000 EUR kostete. Die wollte sie von der Baufirma erstattet bekommen.


Gericht: Man kann den Ersatzunternehmer des Vertrauens nehmen...

Die zahlte nicht, es kam zum Prozess. Für die schlecht arbeitende Verputzerfirma ging es in der ersten Instanz schlecht aus, nachdem das Landgericht Düsseldorf ein Gutachten eingeholt hatte. Der Sachverständige stellte fest, dass die Grundierung nicht hinreichend gewesen war. Die Firma wurde im Juni 2012 verurteilt. Auch in der zweiten Instanz, vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, lief es im April 2013 nicht besser. Die OLG-Richter ließen sich nicht von einer deren Einwände beindrucken: dass die Ersatzfirma zu teuer gearbeitet hatte. Aus dem Urteil des OLG:

„Der Auftraggeber kann nicht nur angemessene, durchschnittliche oder übliche Kosten ersetzt verlangen; sein Erstattungsanspruch ist erst gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind oder er bei der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat […]. Der Auftraggeber muss nicht den billigsten Ersatzunternehmer beauftragen, sondern er kann einen Unternehmer seines Vertrauens auswählen und unter mehreren Nachbesserungsmethoden kann er die sicherste auswählen […]. Es sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass bei der Mängelbeseitigung die Grenzen des Erforderlichen überschritten worden sind."


... auch wenn der teuer ist

Weiter aus dem Urteil:

"[…] Wie bereits zuvor erörtert, kommt es nicht darauf an, ob die Arbeiten günstiger hätten ausgeführt werden können. Denn ein Auftraggeber, der für den an sich gewährleistungspflichtigen Auftragnehmer die Sanierungsarbeiten ausführen lässt, darf einen zuverlässigen Unternehmer beauftragen und ist nicht verpflichtet, den günstigsten Anbieter zu beauftragen.“

Die Oberlandes-Richter ließen die Revision gegen das Urteil nicht zu. Anstatt an dieser Stelle einen Schlussstrich zu ziehen, gab die Verputzerfirma immer noch nicht auf. Sie wollte noch eine Instanz höher gehen und legte Beschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Der sollte die Revision zulassen. Doch im September 2015 lehnten die Karlsruher Richter das ab.


Fehlende Einsicht der Baufirma wurde teuer

Alles zusammen, mit Urteilsbetrag, Zinsen, Kosten für Anwälte, Sachverständige und Gericht, wird die Verputzerfirma jetzt 60.000 Euro ärmer sein. Das dürfte ein Vielfaches von dem sein, was es gekostet hätte, den Mangel rechtzeitig zu beseitigen.

In unserer Praxis als Bauanwälte erleben wir so ein Verhalten von Baufirmen immer mal wieder. Meist sind es zwei Typen von Handwerksbetrieben: da ist zum einen der frisch im Berufsleben stehende Handwerker, der schon nach zwei Jahren Berufstätigkeit bis zur Starrköpfigkeit von seiner Unfehlbarkeit überzeugt ist und so auch gegenüber Sachverständigen auftritt. Sein Hauptargument, er hätte das anders gelernt und der Sachverständige sei eben so alt, dass sein Wissen nicht mehr auf der Höhe der Zeit sei.

Und dann gibt es die alteingesessenen Betriebe, wo die dritte oder noch spätere Generation sich auf den Lorbeeren der Vorgänger ausruht, alles schleifen lässt und so trefflich dabei ist, den guten Ruf des Unternehmens zu ruinieren.




In weiteren Beiträgen unseres Bau-News-Blogs berichten wir über Pfusch am Bau und den Streit, wenn danach die Mangelbeseitigung teurer oder umfangreicher wird:

[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.10.2012: Wenn ein Handwerker pfuscht – Mangelbeseitigung darf teurer werden als Sachverständiger schätzt]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 28.08.2015: Baufirma pfuscht, andere Firma macht mehr als erforderlich – wer zahlt dafür]



Wer bauen lässt, hat ein Recht darauf, dass dies mängelfrei geschieht. Die Praxis sieht manchmal anders aus. Doch mitunter müssen wir feststellen, dass die Durchsetzung ihrer Rechte manchen Bauherren schwerfällt – sie manchmal auch Fehler dabei machen.

[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.07.2015: Der Bau, die Mängel und die Rechte des Bauherrn]


Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.


Ihr Ansprechpartner: Claus Radziwill, Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin

Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn
Rechtsanwälte | Fachanwälte

Kontakt über Telefon
030 - 861 21 24

Kontakt über Fax
030 - 861 26 89

Kontakt über E-Mail
mail [at] radziwill.info