Stellen Sie sich einmal vor, Sie gingen zu Ihrem Lieblingsgriechen. Bestellen eine Grillplatte. Die kommt, wie es sich gehört: zuerst der Krautsalat mit Peperoni, dann ein Teller mit ordentlich Fleisch und Kartoffeln. Doch heute steht Ihnen nicht der Sinn nach Krautsalat und Peperoni, mehr nach dem Fleisch. Sie rühren das „Grünzeug“ nicht an. Das sieht der Wirt und verbietet Ihnen, das Fleisch zu essen. Verrückt? Natürlich! Doch verbreitete Praxis bei Fluggesellschaften. Wenn man den – bezahlten - Hinflug nicht antritt, wird man auch nicht auf dem – bezahlten – Rückflug mitgenommen; unter Verweis auf Beförderungsbedingungen. Der Platz wird dann von der Fluggesellschaft möglicherweise noch einmal verkauft.
Eine solchen Masche hat der Bundesgerichtshof schon 2010 untersagt (BGH, Urteil vom 29.04.2010 – Xa ZR 5/09).
Doch immer wieder versuchen es Fluggesellschaften. So auch in einem von unser Kanzlei Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn bearbeiteten Fall vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding (AG Wedding, Urteil vom 07.11.2012 – 15a C 386/12).